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 MHG (Gesetz zur Regelung der Miethöhe)*
 
                     
                      | § 3 | (Erhöhung 
                          des Mietzinses bei baulichen Änderungen) |   
                      | 1) Hat der Vermieter bauliche Maßnahmen durchgeführt, 
                          die den Gebrauchswert der Mietsache nachhaltig erhöhen, 
                          die allgemeinen Wohnverhältnisse auf die Dauer 
                          verbessern oder nachhaltig Einsparungen von Heizenergie 
                          oder Wasser bewirken (Modernisierung), oder hat er andere 
                          bauliche Änderungen auf Grund von Umständen, 
                          die er nicht zu vertreten hat, durchgeführt, so 
                          kann er eine Erhöhung der jährlichen Miete 
                          um elf vom Hundert der für die Wohnung aufgewendeten 
                          Kosten verlangen. Sind die baulichen Änderungen 
                          für mehrere Wohnungen durchgeführt worden, 
                          so sind die dafür aufgewendeten Kosten vom Vermieter 
                          angemessen auf die einzelnen Wohnungen aufzuteilen. 
                          Werden die Kosten für die baulichen Änderungen 
                          ganz oder teilweise durch zinsverbilligte oder zinslose 
                          Darlehen aus öffentlichen Haushalten gedeckt, so 
                          verringert sich der Erhöhungsbetrag nach Satz 1 
                          um den Jahresbetrag der Zinsermäßigung, der 
                          sich für den Ursprungsbetrag des Darlehens aus 
                          dem Unterschied im Zinssatz gegenüber dem marktüblichen 
                          Zinssatz für erststellige Hypotheken zum Zeitpunkt 
                          der Beendigung der Maßnahmen ergibt; werden Zuschüsse 
                          oder Darlehen zur Deckung von laufenden Aufwendungen 
                          gewährt, so verringert sich der Erhöhungsbetrag 
                          um den Jahresbetrag des Zuschusses oder Darlehens. Ein 
                          Mieterdarlehen, eine Mietvorauszahlung oder eine von 
                          einem Dritten für den Mieter erbrachte Leistung 
                          für die baulichen Änderungen steht einem Darlehen 
                          aus öffentlichen Haushalten gleich. Kann nicht 
                          festgestellt werden, in welcher Höhe Zuschüsse 
                          oder Darlehen für die einzelnen Wohnungen gewährt 
                          worden sind, so sind sie nach dem Verhältnis der 
                          für die einzelnen Wohnungen aufgewendeten Kosten 
                          aufzuteilen. Kosten, die vom Mieter oder für diesen 
                          von einem Dritten übernommen oder die mit Zuschüssen 
                          aus öffentlichen Haushalten gedeckt werden, gehören 
                          nicht zu den aufgewendeten Kosten im Sinne des Satzes 
                          1. Mittel der Finanzierungsinstitute des Bundes oder 
                          eines Landes gelten als Mittel aus öffentlichen 
                          Haushalten.
 (2) (aufgehoben)  (3) Der Anspruch nach Absatz 1 ist vom Vermieter 
                            durch Erklärung in Textform gegenüber dem 
                            Mieter geltend zu machen. Die Erklärung ist nur 
                            wirksam, wenn in ihr die Erhöhung auf Grund der 
                            entstandenen Kosten berechnet und entsprechend den 
                            Voraussetzungen nach Absatz 1 erläutert wird. 
                           (4) Die Erklärung des Vermieters hat die Wirkung, 
                            daß von dem Beginn des auf die Erklärung 
                            folgenden übernächsten Monats an der erhöhte 
                            Mietzins an die Stelle des bisher zu entrichtenden 
                            Mietzinses tritt. Diese Frist verlängert sich 
                            um sechs Monate, wenn der Vermieter dem Mieter die 
                            zu erwartende Erhöhung des Mietzinses nicht nach 
                            § 541b Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs 
                            mitgeteilt hat oder wenn die tatsächliche Mieterhöhung 
                            gegenüber dieser Mitteilung um mehr als zehn 
                            vom Hundert nach oben abweicht.  (5) (aufgehoben)  |   
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 Achtung! Dieses Gesetz ist seit 01.09.2001 außer Kraft 
                  und neugefaßt durch das Gesetz zur Neugliederung, Vereinfachung 
                  und Reform des Mietrechts (Mietrechtsreform).
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                                  |  | *Gesetz 
                                    vom 18.12.1974 (BGBl. I S. 3603) Aufgehoben durch Gesetz 
                                    vom 19.6.2001 (BGBl. I S. 1149) m.W.v. 1.9.2001
 
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                                    fortlaufender Anpassung der Gesetze und Weiterentwicklung 
                                    der Rechtsprechung: Keine Gewähr für 
                                    Vollständigkeit und Richtigkeit! |  |  |  |   
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