(1) Für Betriebskosten im Sinne des 
                          § 27 der Zweiten Berechnungsverordnung dürfen 
                          Vorauszahlungen nur in angemessener Höhe vereinbart 
                          werden. Über die Vorauszahlungen ist jährlich 
                          abzurechnen. 
                          
(2) Der Vermieter ist berechtigt, Erhöhungen 
                            der Betriebskosten durch Erklärung in Textform 
                            anteilig auf den Mieter umzulegen. Die Erklärung 
                            ist nur wirksam, wenn in ihr der Grund für die 
                            Umlage bezeichnet und erläutert wird. 
                          (3) Der Mieter schuldet den auf ihn entfallenden 
                            Teil der Umlage vom Ersten des auf die Erklärung 
                            folgenden Monats oder, wenn die Erklärung erst 
                            nach dem Fünfzehnten eines Monats abgegeben worden 
                            ist, vom Ersten des übernächsten Monats 
                            an. Soweit die Erklärung darauf beruht, daß 
                            sich die Betriebskosten rückwirkend erhöht 
                            haben, wirkt sie auf den Zeitpunkt der Erhöhung 
                            der Betriebskosten, höchstens jedoch auf den 
                            Beginn des der Erklärung vorausgehenden Kalenderjahres 
                            zurück, sofern der Vermieter die Erklärung 
                            innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis von der Erhöhung 
                            abgibt. 
                          (4) Ermäßigen sich die Betriebskosten, 
                            so ist der Mietzins vom Zeitpunkt der Ermäßigung 
                            ab entsprechend herabzusetzen. Die Ermäßigung 
                            ist dem Mieter unverzüglich mitzuteilen. 
                          (5) Der Vermieter kann durch Erklärung in Textform 
                            bestimmen, 
                           1. daß die Kosten der Wasserversorgung und 
                            der Entwässerung ganz oder teilweise nach dem 
                            erfaßten unterschiedlichen Wasserverbrauch der 
                            Mieter und die Kosten der Müllabfuhr nach einem 
                            Maßstab umgelegt werden dürfen, der der 
                            unterschiedlichen Müllverursachung Rechnung trägt, 
                            oder 
                            2. daß die in Nummer 1 bezeichneten Kosten unmittelbar 
                            zwischen den Mietern und denjenigen abgerechnet werden, 
                            die die entsprechenden Leistungen erbringen. 
                          
                            Die Erklärung kann nur für künftige 
                            Abrechnungszeiträume abgegeben werden und ist 
                            nur mit Wirkung zum Beginn eines Abrechnungszeitraums 
                            zulässig. Sind die Kosten im Mietzins enthalten, 
                            so ist dieser entsprechend herabzusetzen.