(1) Der Vermieter ist berechtigt, Erhöhungen 
                          der Kapitalkosten, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes 
                          infolge einer Erhöhung des Zinssatzes aus einem 
                          dinglich gesicherten Darlehen fällig werden, durch 
                          Erklärung in Textform anteilig auf den Mieter umzulegen, 
                          wenn 
                          
 1. der Zinssatz sich 
                            a) bei Mietverhältnissen, die vor dem 1. Januar 
                            1973 begründet worden sind, gegenüber dem 
                            am 1. Januar 1973 maßgebenden Zinssatz, 
                            b) bei Mietverhältnissen, die nach dem 31. Dezember 
                            1972 begründet worden sind, gegenüber dem 
                            bei Begründung maßgebenden Zinssatz 
                            erhöht hat, 
                            2. die Erhöhung auf Umständen beruht, die 
                            der Vermieter nicht zu vertreten hat, 
                            3. das Darlehen der Finanzierung des Neubaues, des 
                            Wiederaufbaues, der Wiederherstellung, des Ausbaues, 
                            der Erweiterung oder des Erwerbs des Gebäudes 
                            oder des Wohnraums oder von baulichen Maßnahmen 
                            im Sinne des § 3 Abs. 1 gedient hat. 
                          
                            (2) § 4 Abs. 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 1 gilt 
                            entsprechend. 
                          (3) Ermäßigt sich der Zinssatz nach einer 
                            Erhöhung des Mietzinses nach Absatz 1, so ist 
                            der Mietzins vom Zeitpunkt der Ermäßigung 
                            ab entsprechend, höchstens aber um die Erhöhung 
                            nach Absatz 1, herabzusetzen. Ist das Darlehen getilgt, 
                            so ist der Mietzins um den Erhöhungsbetrag herabzusetzen. 
                            Die Herabsetzung ist dem Mieter unverzüglich 
                            mitzuteilen. 
                          (4) Das Recht nach Absatz 1 steht dem Vermieter nicht 
                            zu, wenn er die Höhe der dinglich gesicherten 
                            Darlehen, für die sich der Zinssatz erhöhen 
                            kann, auf eine Anfrage des Mieters nicht offengelegt 
                            hat. 
                          (5) Geht das Eigentum an dem vermieteten Wohnraum 
                            von dem Vermieter auf einen Dritten über und 
                            tritt dieser anstelle des Vermieters in das Mietverhältnis 
                            ein, so darf der Mieter durch die Ausübung des 
                            Rechts nach Absatz 1 nicht höher belastet werden, 
                            als dies ohne den Eigentumsübergang möglich 
                            gewesen wäre.