(1) Der Vermieter ist berechtigt, Erhöhungen
der Kapitalkosten, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes
infolge einer Erhöhung des Zinssatzes aus einem
dinglich gesicherten Darlehen fällig werden, durch
Erklärung in Textform anteilig auf den Mieter umzulegen,
wenn
1. der Zinssatz sich
a) bei Mietverhältnissen, die vor dem 1. Januar
1973 begründet worden sind, gegenüber dem
am 1. Januar 1973 maßgebenden Zinssatz,
b) bei Mietverhältnissen, die nach dem 31. Dezember
1972 begründet worden sind, gegenüber dem
bei Begründung maßgebenden Zinssatz
erhöht hat,
2. die Erhöhung auf Umständen beruht, die
der Vermieter nicht zu vertreten hat,
3. das Darlehen der Finanzierung des Neubaues, des
Wiederaufbaues, der Wiederherstellung, des Ausbaues,
der Erweiterung oder des Erwerbs des Gebäudes
oder des Wohnraums oder von baulichen Maßnahmen
im Sinne des § 3 Abs. 1 gedient hat.
(2) § 4 Abs. 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 1 gilt
entsprechend.
(3) Ermäßigt sich der Zinssatz nach einer
Erhöhung des Mietzinses nach Absatz 1, so ist
der Mietzins vom Zeitpunkt der Ermäßigung
ab entsprechend, höchstens aber um die Erhöhung
nach Absatz 1, herabzusetzen. Ist das Darlehen getilgt,
so ist der Mietzins um den Erhöhungsbetrag herabzusetzen.
Die Herabsetzung ist dem Mieter unverzüglich
mitzuteilen.
(4) Das Recht nach Absatz 1 steht dem Vermieter nicht
zu, wenn er die Höhe der dinglich gesicherten
Darlehen, für die sich der Zinssatz erhöhen
kann, auf eine Anfrage des Mieters nicht offengelegt
hat.
(5) Geht das Eigentum an dem vermieteten Wohnraum
von dem Vermieter auf einen Dritten über und
tritt dieser anstelle des Vermieters in das Mietverhältnis
ein, so darf der Mieter durch die Ausübung des
Rechts nach Absatz 1 nicht höher belastet werden,
als dies ohne den Eigentumsübergang möglich
gewesen wäre.