(1) Hat sich der Vermieter von öffentlich 
                          gefördertem oder steuerbegünstigtem Wohnraum 
                          nach dem Wohnungsbaugesetz für das Saarland in 
                          der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 1972 
                          (Amtsblatt des Saarlandes S. 149), zuletzt geändert 
                          durch Artikel 3 des Wohnungsbauänderungsgesetzes 
                          1973 vom 21. Dezember 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 1970), 
                          verpflichtet, keine höhere Miete als die Kostenmiete 
                          zu vereinbaren, so kann er eine Erhöhung bis zu 
                          dem Betrag verlangen, der zur Deckung der laufenden 
                          Aufwendungen für das Gebäude oder die Wirtschaftseinheit 
                          erforderlich ist. Eine Erhöhung des Mietzinses 
                          nach den §§ 2, 3 und 5 ist ausgeschlossen. 
                          
(2) Die Erhöhung nach Absatz 1 ist vom Vermieter 
                            durch Erklärung in Textform gegenüber dem 
                            Mieter geltend zu machen. Die Erklärung ist nur 
                            wirksam, wenn in ihr die Erhöhung berechnet und 
                            erläutert wird. Die Erklärung hat die Wirkung, 
                            daß von dem Ersten des auf die Erklärung 
                            folgenden Monats an der erhöhte Mietzins an die 
                            Stelle des bisher zu entrichtenden Mietzinses tritt; 
                            wird die Erklärung erst nach dem Fünfzehnten 
                            eines Monats abgegeben, so tritt diese Wirkung erst 
                            von dem Ersten des übernächsten Monats an 
                            ein. 
                          (3) Soweit im Rahmen der Kostenmiete Betriebskosten 
                            im Sinne des § 27 der Zweiten Berechnungsverordnung 
                            durch Umlagen erhoben werden, kann der Vermieter Erhöhungen 
                            der Betriebskosten in entsprechender Anwendung des 
                            § 4 umlegen. 
                          (4) Ermäßigen sich die laufenden Aufwendungen, 
                            so hat der Vermieter die Kostenmiete mit Wirkung vom 
                            Zeitpunkt der Ermäßigung ab entsprechend 
                            herabzusetzen. Die Herabsetzung ist dem Mieter unverzüglich 
                            mitzuteilen. 
                          (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend 
                            für Wohnraum, der mit Wohnungsfürsorgemitteln 
                            für Angehörige des öffentlichen Dienstes 
                            oder ähnliche Personengruppen unter Vereinbarung 
                            eines Wohnungsbesetzungsrechtes gefördert worden 
                            ist, wenn der Vermieter sich in der in Absatz 1 Satz 
                            1 bezeichneten Weise verpflichtet hat.