(1) Für Bergmannswohnungen, die
von Bergbauunternehmen entsprechend dem Vertrag über
Bergmannswohnungen, Anlage 8 zum Grundvertrag zwischen
der Bundesrepublik Deutschland, den vertragschließenden
Bergbauunternehmen und der Ruhrkohle Aktiengesellschaft
vom 18. Juli 1969 (Bundesanzeiger Nr. 174 vom 18. September
1974), bewirtschaftet werden, kann die Miete bei einer
Erhöhung der Verwaltungskosten und der Instandhaltungskosten
in entsprechender Anwendung des § 30 Abs. 1 der
Zweiten Berechnungsverordnung und des § 5 Abs.
3 Buchstabe c des Vertrages über Bergmannswohnungen
erhöht werden. Eine Erhöhung des Mietzinses
nach § 2 ist ausgeschlossen.
(2) Der Anspruch nach Absatz 1 ist vom Vermieter
durch Erklärung in Textform gegenüber dem
Mieter geltend zu machen. Die Erklärung ist nur
wirksam, wenn in ihr die Erhöhung berechnet und
erläutert wird.
(3) Die Erklärung des Vermieters hat die Wirkung,
daß von dem Ersten des auf die Erklärung
folgenden Monats an der erhöhte Mietzins an die
Stelle des bisher zu entrichtenden Mietzinses tritt;
wird die Erklärung erst nach dem Fünfzehnten
eines Monats abgegeben, so tritt diese Wirkung erst
von dem Ersten des übernächsten Monats an
ein.
(4) Im übrigen gelten die §§ 3 bis
5.