(1) Für Bergmannswohnungen, die 
                          von Bergbauunternehmen entsprechend dem Vertrag über 
                          Bergmannswohnungen, Anlage 8 zum Grundvertrag zwischen 
                          der Bundesrepublik Deutschland, den vertragschließenden 
                          Bergbauunternehmen und der Ruhrkohle Aktiengesellschaft 
                          vom 18. Juli 1969 (Bundesanzeiger Nr. 174 vom 18. September 
                          1974), bewirtschaftet werden, kann die Miete bei einer 
                          Erhöhung der Verwaltungskosten und der Instandhaltungskosten 
                          in entsprechender Anwendung des § 30 Abs. 1 der 
                          Zweiten Berechnungsverordnung und des § 5 Abs. 
                          3 Buchstabe c des Vertrages über Bergmannswohnungen 
                          erhöht werden. Eine Erhöhung des Mietzinses 
                          nach § 2 ist ausgeschlossen. 
                          
(2) Der Anspruch nach Absatz 1 ist vom Vermieter 
                            durch Erklärung in Textform gegenüber dem 
                            Mieter geltend zu machen. Die Erklärung ist nur 
                            wirksam, wenn in ihr die Erhöhung berechnet und 
                            erläutert wird. 
                          (3) Die Erklärung des Vermieters hat die Wirkung, 
                            daß von dem Ersten des auf die Erklärung 
                            folgenden Monats an der erhöhte Mietzins an die 
                            Stelle des bisher zu entrichtenden Mietzinses tritt; 
                            wird die Erklärung erst nach dem Fünfzehnten 
                            eines Monats abgegeben, so tritt diese Wirkung erst 
                            von dem Ersten des übernächsten Monats an 
                            ein. 
                          (4) Im übrigen gelten die §§ 3 bis 
                            5.