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 VermieterDer Vermieter ist verpflichtet, im Rahmen eines Mietverhältnisses 
                    dem Mieter die Mietsache dem Mieter 
                    in einem zum vertragsmäßigen Gebrauch geeigneten 
                    Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit 
                    in diesem Zustand zu erhalten. Außerdem hat er Anspruch 
                    auf die Zahlung des vereinbarten Entgelts. 
 
 Mietvertrag*Beim Mietvertrag, 
                  einem im BGB typisierten gegenseitigen schuldrechtlichen Vertrag, 
                  schuldet der Vermieter dem Mieter 
                  die Gebrauchsüberlassung einer Sache auf Zeit und der Mieter 
                  als Gegenleistung die vereinbarte Miete 
                  (§ 535 BGB). Im Unterschied zu Kauf, Tausch und Schenkung, 
                  bei denen es um die Veräußerung eines Gegenstandes 
                  geht, bildet die Miete so wie Pacht und Leihe einen Gebrauchsüberlassungsvertrag. 
                  Mögliche Mietgegenstände sind bewegliche und unbewegliche 
                  Sachen oder Sachteile, die gebrauchstauglich sind (z.B. Hauswand 
                  als Werbefläche). Für das Mietrecht 
                  gelten die §§ 535 - 580a BGB.Der Vermieter 
                    hat die Hauptpflicht, die Mietsache 
                    dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen 
                    Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen (Gebrauchsüberlassung) 
                    und sie während der Mietzeit hierin zu erhalten (Instandhaltungspflicht). 
                    Ihr Eigentümer braucht er nicht zu sein (Beispiel: Untermiete). 
                    Hauptpflicht des Mieters ist es, die vereinbarte Miete 
                    (vormals Mietzins) zu zahlen oder 
                    eine statt dessen vereinbarte Gegenleistung zu erbringen. 
                    Da er die Mietsache besitzt, treffen 
                    ihn Obhutspflichten. Die Parteien eines Mietvertrages 
                    müssen sich über Mietgegenstand, 
                    Gebrauchszweck und Entgeltlichkeit einig sein. Einen Vertrag 
                    über Grundstücke, Wohn- oder Gewerberäume für 
                    längere Zeit als ein Jahr müssen sie schriftlich 
                    schließen, sonst gilt er für unbestimmte Zeit und 
                    ist schon nach dem ersten Jahr ordentlich kündbar (§§ 
                    550, 578 BGB). Im Übrigen dürfen die Vertragsparteien 
                    von den gesetzlichen Mietbestimmungen abweichen und den Mietvertrag 
                    im Rahmen der Vertragsfreiheit ihren Bedürfnissen anpassen; 
                    so können sie nähere Bestimmungen treffen etwa zur 
                    Art der Nutzung (Beispiel: der Mieter eines KFZ darf nicht 
                    in bestimmte Länder mit hoher Diebstahlquote reisen), 
                    zu den Voraussetzungen einer Kündigung 
                    oder zum Ersatz von Aufwendungen des Mieters 
                    auf die Mietsache. Schließlich 
                    besteht innerhalb eines Mietvertrages 
                    - wie bei allen gegenseitigen Schuldverträgen - die Nebenpflicht, 
                    die Interessen der anderen Partei und den Vertragszweck nicht 
                    zu gefährden. In Deutschland lebt fast die Hälfte 
                    der Bevölkerung (48 %) in gemieteten Wohnräumen; 
                    das verschafft der Wohnraummiete 
                    besondere praktische Bedeutung. Das Bürgerlichen Gesetzbuch 
                    regelt sie eingehend und stärkt die Rechte des Wohnraummieters 
                    nachhaltig (soziales Mietrecht). Nach einer Entscheidung des 
                    Bundesverfassungsgerichts ist das Besitzrecht des Mieters 
                    an der gemieteten Wohnung Eigentum im Sinne von Art. 14 Abs. 
                    1 S 1 GG (deutsches Grundgesetz) (Beschluss vom 26.05.1993, 
                    Az: 1 BvR 208/93, NJW 1993, 2035). Das Mietrecht 
                    wurde zuletzt mit Wirkung zum 1. September 2001 reformiert.
 Besonderheiten beim Wohnraum:
 
 
                    Einen Wohnungsmietvertrag gibt es 
                      zum freien Download vom Mieterbund 
Merkblatt zu Kündigungsfristen 
                      bei Wohnungsmieten 
Den einfachen Zeitmietvertrag gibt 
                      es nicht mehr. An seine Stelle tritt der qualifizierte Zeitmietvertrag: 
                      In ihm muss begründet sein, warum das Mietverhältnis 
                      befristet ist (zum Beispiel Eigenbedarf). Fehlt dies, so 
                      gilt der Vertrag automatisch unbefristet. 
Behindertengerechter Umbau: Bei 
                      berechtigtem Bedarf kann die Zustimmung vom Vermieter verlangt 
                      werden. Der Vermieter kann aber für den Fall eines 
                      Rückbaus zusätzliche Sicherheiten verlangen. 
Stirbt der Mieter, tritt der Lebenspartner 
                      in den Mietvertrag ein. Dies gilt auch für nichteheliche 
                      Lebensgemeinschaften. 
Drei Jahre muss der Käufer 
                      einer in eine Eigentumswohnung gewandelte Mietwohnung warten, 
                      bis er wegen Eigenbedarfs kündigen darf. Abweichend 
                      davon können die einzelnen Bundesländer diese 
                      Frist bis auf zehn Jahre verlängern. 
Dem Mieter stehen die Zinsen der 
                      Mietkaution auch dann zu, wenn sie der Vermieter zu einem 
                      höheren als den üblichen Zinssatz angelegt hat. 
                      
Der Vermieter darf die Miete nicht 
                      mehr erhöhen, wenn er für das Hypothekendarlehen 
                      zur Finanzierung der Wohnung höhere Zinsen zahlen muss. 
                      
 
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                                  |  | *Dieser 
                                    Text basiert auf dem Artikel "Mietvertrag" 
                                    aus der freien Enzyklopaedie Wikipedia 
                                    und steht unter der GNU Lizenz für freie 
                                    Dokumentation. Die Liste der "Mietrecht" 
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