Mieter
Der Mieter ist im Rahmen eines Mietverhältnisses zum
Gebrauch der Mietsache berechtigt und gleichzeitig ist er
verpflichtet, die vereinbarte Miete
zu entrichten.
Oft werden im Mietvertrag weitere
Pflichten des Mieters festgelegt, etwa die turnusmäßige
Renovierung, die Übernahme
anfallender Schönheitsreparaturen
oder die Wartung bestimmter technischer Installationen in
der Wohnung.
Mietvertrag*
Beim Mietvertrag,
einem im BGB typisierten gegenseitigen schuldrechtlichen Vertrag,
schuldet der Vermieter dem Mieter
die Gebrauchsüberlassung einer Sache auf Zeit und der Mieter
als Gegenleistung die vereinbarte Miete
(§ 535 BGB). Im Unterschied zu Kauf, Tausch und Schenkung,
bei denen es um die Veräußerung eines Gegenstandes
geht, bildet die Miete so wie Pacht und Leihe einen Gebrauchsüberlassungsvertrag.
Mögliche Mietgegenstände sind bewegliche und unbewegliche
Sachen oder Sachteile, die gebrauchstauglich sind (z.B. Hauswand
als Werbefläche). Für das Mietrecht
gelten die §§ 535 - 580a BGB.
Der Vermieter
hat die Hauptpflicht, die Mietsache
dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen
Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen (Gebrauchsüberlassung)
und sie während der Mietzeit hierin zu erhalten (Instandhaltungspflicht).
Ihr Eigentümer braucht er nicht zu sein (Beispiel: Untermiete).
Hauptpflicht des Mieters ist es, die vereinbarte Miete
(vormals Mietzins) zu zahlen oder
eine statt dessen vereinbarte Gegenleistung zu erbringen.
Da er die Mietsache besitzt, treffen
ihn Obhutspflichten.
Die Parteien eines Mietvertrages
müssen sich über Mietgegenstand,
Gebrauchszweck und Entgeltlichkeit einig sein. Einen Vertrag
über Grundstücke, Wohn- oder Gewerberäume für
längere Zeit als ein Jahr müssen sie schriftlich
schließen, sonst gilt er für unbestimmte Zeit und
ist schon nach dem ersten Jahr ordentlich kündbar (§§
550, 578 BGB). Im Übrigen dürfen die Vertragsparteien
von den gesetzlichen Mietbestimmungen abweichen und den Mietvertrag
im Rahmen der Vertragsfreiheit ihren Bedürfnissen anpassen;
so können sie nähere Bestimmungen treffen etwa zur
Art der Nutzung (Beispiel: der Mieter eines KFZ darf nicht
in bestimmte Länder mit hoher Diebstahlquote reisen),
zu den Voraussetzungen einer Kündigung
oder zum Ersatz von Aufwendungen des Mieters
auf die Mietsache. Schließlich
besteht innerhalb eines Mietvertrages
- wie bei allen gegenseitigen Schuldverträgen - die Nebenpflicht,
die Interessen der anderen Partei und den Vertragszweck nicht
zu gefährden.
In Deutschland lebt fast die Hälfte
der Bevölkerung (48 %) in gemieteten Wohnräumen;
das verschafft der Wohnraummiete
besondere praktische Bedeutung. Das Bürgerlichen Gesetzbuch
regelt sie eingehend und stärkt die Rechte des Wohnraummieters
nachhaltig (soziales Mietrecht). Nach einer Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts ist das Besitzrecht des Mieters
an der gemieteten Wohnung Eigentum im Sinne von Art. 14 Abs.
1 S 1 GG (deutsches Grundgesetz) (Beschluss vom 26.05.1993,
Az: 1 BvR 208/93, NJW 1993, 2035).
Das Mietrecht
wurde zuletzt mit Wirkung zum 1. September 2001 reformiert.
Besonderheiten beim Wohnraum:
- Einen Wohnungsmietvertrag gibt es
zum freien Download vom Mieterbund
- Merkblatt zu Kündigungsfristen
bei Wohnungsmieten
- Den einfachen Zeitmietvertrag gibt
es nicht mehr. An seine Stelle tritt der qualifizierte Zeitmietvertrag:
In ihm muss begründet sein, warum das Mietverhältnis
befristet ist (zum Beispiel Eigenbedarf). Fehlt dies, so
gilt der Vertrag automatisch unbefristet.
- Behindertengerechter Umbau: Bei
berechtigtem Bedarf kann die Zustimmung vom Vermieter verlangt
werden. Der Vermieter kann aber für den Fall eines
Rückbaus zusätzliche Sicherheiten verlangen.
- Stirbt der Mieter, tritt der Lebenspartner
in den Mietvertrag ein. Dies gilt auch für nichteheliche
Lebensgemeinschaften.
- Drei Jahre muss der Käufer
einer in eine Eigentumswohnung gewandelte Mietwohnung warten,
bis er wegen Eigenbedarfs kündigen darf. Abweichend
davon können die einzelnen Bundesländer diese
Frist bis auf zehn Jahre verlängern.
- Dem Mieter stehen die Zinsen der
Mietkaution auch dann zu, wenn sie der Vermieter zu einem
höheren als den üblichen Zinssatz angelegt hat.
- Der Vermieter darf die Miete nicht
mehr erhöhen, wenn er für das Hypothekendarlehen
zur Finanzierung der Wohnung höhere Zinsen zahlen muss.
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*Dieser
Text basiert auf dem Artikel "Mietvertrag"
aus der freien Enzyklopaedie Wikipedia
und steht unter der GNU Lizenz für freie
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Autoren ist in der Wikipedia unter dieser
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