Allgemeine
Vorschriften für Mietverhältnisse
(§§ 535 - 548)
§ 536a
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(Schadens-
und Aufwendungsersatzanspruch des Mieters wegen eines
Mangels )
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(1) Ist ein Mangel im Sinne des § 536 bei Vertragsschluss
vorhanden oder entsteht ein solcher Mangel später
wegen eines Umstands, den der Vermieter zu vertreten
hat, oder kommt der Vermieter mit der Beseitigung eines
Mangels in Verzug, so kann der Mieter unbeschadet der
Rechte aus § 536 Schadensersatz verlangen.
(2) Der Mieter kann den Mangel
selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen
verlangen, wenn
1. der Vermieter mit der Beseitigung
des Mangels in Verzug ist oder
2. die umgehende Beseitigung des Mangels zur Erhaltung
oder Wiederherstellung des Bestands der Mietsache
notwendig ist.
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*Vorschrift
neugefaßt durch das Gesetz zur Neugliederung,
Vereinfachung und Reform des Mietrechts vom
19.6.2001 m.W.v. 1.9.2001.
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Aufgrund
fortlaufender Anpassung der Gesetze und Weiterentwicklung
der Rechtsprechung: Keine Gewähr für
Vollständigkeit und Richtigkeit!
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