Entscheidungsgründe:
                            
                            I. 
                            Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in GE 2003, 
                            1331 abgedruckt ist, hat zur Begründung ausgeführt: 
                            Die Beklagte sei gemäß § 535 Abs. 
                            1 Satz 2 BGB zur Beseitigung der Knarrgeräusche 
                            des Parketts der Wohnung, welche einen Mangel darstellten, 
                            verpflichtet. Nach dem Gutachten des Sachverständigen 
                            stehe fest, daß Ursache der störenden Geräusche 
                            unfachmännisch ausgeführte Reparaturen seien, 
                            einzelne Balken sich gedreht hätten und die gesamte 
                            Unterkonstruktion nach-gebe. Dagegen hätten die 
                            Kläger keinen Anspruch auf Instandsetzung der 
                            elektrischen Anlage entsprechend den einschlägigen 
                            DIN-Normen. In diesem weiten Umfang stehe dem Antrag 
                            schon entgegen, daß sie selbst nicht fachgerechte 
                            Veränderungen an der Elektroanlage vorgenommen 
                            hätten. Im übrigen sei der Zustand der Elektroanlage 
                            vertragsgemäß. Es handele sich um einen 
                            Altbau, die Elektroanlage sei im Zeitpunkt der Errichtung 
                            ordnungsgemäß gewesen und die Wohnung nicht 
                            als saniert oder modernisiert angeboten worden. Eine 
                            Verpflichtung des Vermieters, Mietwohnungen auf den 
                            für Neubauten maßgeblichen Stand zu bringen 
                            oder geänderten technischen Normen anzu-passen, 
                            bestehe nicht. 
                            
                            II. 
                            Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen 
                            Überprüfung nicht in jeder Hinsicht stand. 
                            Die Revision der Kläger hat teilweise, die Anschlußrevision 
                            der Beklagten in vollem Umfang Erfolg. A. Revision 
                            der Kläger 1. Zu Recht hat das Berufungsgericht 
                            allerdings einen Anspruch der Kläger aus § 
                            535 Abs. 1 Satz 2 BGB auf Instandsetzung der gesamten 
                            elektrischen Anlage entsprechend den einschlägigen 
                            DIN-Vorschriften verneint. 
                          a) Der Antrag der Kläger ist zwar seinem Wortlaut 
                            nach nicht darauf gerichtet, die Elektroinstallation 
                            in der angemieteten Wohnung dem heutigen Stand der 
                            Technik anzupassen. Denn DIN-Normen können die 
                            anerkannten Regeln der Technik wiedergeben, aber auch 
                            hinter diesen zurückbleiben (BGHZ 139, 16, 20). 
                            Aus dem Sachvortrag der Kläger, der nach ständiger 
                            Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Senat, Urteil 
                            vom 4. Oktober 2000 - VIII ZR 289/99, NJW 2001, 445 
                            unter II 3 b m.w.Nachw.) zur streitgegenstandsbestimmenden 
                            Auslegung des Antrags heranzuziehen ist, ist jedoch 
                            zu entnehmen, daß das Begehren der Kläger 
                            darauf abzielt, eine Instandsetzung der gesamten elektrischen 
                            Anlage entsprechend dem heutigen Stand der Technik 
                            zu erreichen. 
                          b) Zu einer solchen Maßnahme ist die Beklagte 
                            nicht verpflichtet. Nach § 535 Abs. 1 Satz 2 
                            BGB hat der Vermieter die Mietsache dem Mieter in 
                            einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten 
                            Zustand zu überlassen und sie während der 
                            Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Kommt er diesen 
                            Verpflichtungen nicht nach, hat der Mieter einen entsprechenden 
                            Erfüllungsan-spruch. Das setzt jedoch voraus, 
                            daß die Ausstattung der Wohnung hinter dem nach 
                            dem Vertrag vereinbarten oder vorausgesetzten Gebrauch 
                            zurückbleibt. Dies hat das Berufungsgericht, 
                            bezogen auf die elektrische Anlage insgesamt, zu Recht 
                            verneint. 
                          aa) Die Parteien haben nicht vertraglich festgelegt, 
                            daß die Elektroanlage der angemieteten Wohnung 
                            einem bestimmten Standard, etwa dem zur Zeit des Vertragsschlusses 
                            geltenden Stand der Technik und den dafür maßgeblichen 
                            DIN-Vorschriften, genügen sollte. Derartige Vereinbarungen 
                            der Parteien sind weder dem Mietvertrag noch dem Übergabeprotokoll 
                            zu entnehmen. Sie sind auch nicht vom Berufungsgericht 
                            festgestellt. 
                          bb) Mangels einer ausdrücklichen vertraglichen 
                            Vereinbarung wird der zum vertragsgemäßen 
                            Gebrauch geeignete Zustand im Sinne des § 535 
                            Abs. 1 Satz 2 BGB durch den vereinbarten Nutzungszweck 
                            bestimmt. Der Mieter einer Wohnung kann nach der allgemeinen 
                            Verkehrsanschauung erwarten, daß die von ihm 
                            angemieteten Räume einen Wohnstandard aufweisen, 
                            der der üblichen Ausstattung vergleichbarer Wohnungen 
                            entspricht. Hierbei sind insbesondere das Alter, die 
                            Ausstattung und die Art des Gebäudes, aber auch 
                            die Höhe des Mietzinses und eine eventuelle Ortssitte 
                            zu berücksichtigen (KG, WuM 1984, 42; Sternel, 
                            Mietrecht, 3. Aufl., Kap. II, Rdnr. 13; Lammel, Wohnraummietrecht, 
                            2. Aufl., § 535 BGB, Rdnr. 131 f.). Nicht alles, 
                            was bei Neubauten und im modernen Wohnungsbau zwischenzeitlich 
                            üblich geworden ist, kann auch bei Altbauten 
                            als üblich angesehen oder zum Maßstab gemacht 
                            werden. Dement-sprechend sind auch die Vorstellungen 
                            darüber, welche Ausstattung Altbauten und Neubauten 
                            regelmäßig aufweisen, unterschiedlich (BGHZ 
                            117, 217, 225 zu § 541b Abs. 1 Satz 3 BGB a.F.). 
                            Das Berufungsgericht hat unangegriffen festgestellt, 
                            daß die von den Klägern angemietete Altbauwohnung 
                            nicht als saniert oder modernisiert angeboten worden 
                            war. Dafür spricht auch die Höhe der vereinbarten 
                            Miete von anfänglich 872,08 DM für eine 
                            109,01 qm große Wohnung. Bei einem nicht modernisierten 
                            Altbau kann ein Mieter nicht erwarten, daß die 
                            Elektroinstallation in der Wohnung den bei Vertragsschluß 
                            geltenden Maßstäben für die elektrische 
                            Anlage in modernisierten oder sanierten Altbauten 
                            oder in Neubauten entspricht. Der Umstand, daß 
                            die Wohnung nicht als modernisiert oder saniert angeboten 
                            wurde, kann aus der Sicht eines verständigen 
                            Mieters nur bedeuten, daß die Wohnungsausstattung 
                            hinter dem Standard von Neubauten oder modernisierten 
                            Altbauten zurückbleibt. Dies gilt auch für 
                            die elektrische Anlage der Wohnung. Daß diese 
                            in der von den Klägern angemieteten Wohnung in 
                            ihrer Gesamtheit, d. h. in jeglicher Hinsicht, einen 
                            geringeren Standard bietet als in Wohngebäuden 
                            desselben Alters und vergleichbarer Ausstattung üblich 
                            und zu erwarten ist, ist vom Berufungsgericht nicht 
                            festgestellt worden. Übergangenen Sachvortrag 
                            zeigt die Revision insoweit nicht auf. Ein Anspruch 
                            der Kläger auf Instandsetzung der gesamten elektrischen 
                            Anlage besteht daher nicht. Auf die Frage, ob die 
                            Kläger diese durch eigene Maßnahmen nachteilig 
                            verändert haben, kommt es dafür nicht an. 
                            
                            
                            2. Die Kläger haben jedoch gemäß § 
                            535 Abs. 1 Satz 2 BGB Anspruch auf bestimmte Einzelmaßnahmen, 
                            nämlich eine Veränderung der Stromversorgung 
                            der Wohnung in der Weise, daß neben dem Betrieb 
                            eines Großverbrauchers wie Waschmaschine oder 
                            Geschirrspülmaschine ein gleichzeitiger anderweitiger 
                            Stromverbrauch in der Wohnung möglich ist, sowie 
                            die fachgerechte Installierung einer Steckdose im 
                            Badezimmer. 
                            
                            a) Der auf Instandsetzung der gesamten elektrischen 
                            Anlage gerichtete Antrag der Kläger umfaßt 
                            entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung als 
                            Minus auch die genannten Teilmaßnahmen (§ 
                            308 ZPO). Die Auslegung des Klageantrags kann der 
                            Senat selbst vornehmen, weil es um Prozeßerklärungen 
                            geht (Senat, Urteil vom 28. Februar 1996 - VIII ZR 
                            241/94, NJW 1996, 1962 unter III 1 a). Das Vorbringen 
                            einer Partei ist so auszulegen, wie es nach den Maßstäben 
                            der Rechtsordnung vernünftig ist und ihrem Interesse 
                            entspricht. Die Revision macht zu Recht geltend, daß 
                            es den Klägern von Anfang ersichtlich insbesondere 
                            um diese Teilmaßnahmen ging. Sie haben bereits 
                            mit der Klageschrift das in dem von ihnen eingeleiteten 
                            selbständigen Beweisverfahren eingeholte Gutachten 
                            des Sachverständigen W. vorgelegt, nach dem ein 
                            Stromkreis fehlt, der den Anschluß eines Großgerätes 
                            wie einer Wasch- oder Spülmaschine bei gleichzeitigem 
                            weiteren Stromverbrauch in der Wohnung zuläßt, 
                            und im Badezimmer bauseits keine Steckdose vorhanden 
                            ist. Dieser Sachvortrag ist bei der Auslegung des 
                            Antrags zu berücksichtigen (Senat, Urteil vom 
                            4. Oktober 2000, aaO) und führt dazu, daß 
                            der Klageantrag jedenfalls auch die Behebung der erwähnten 
                            Beanstandungen umfaßt. 
                            
                            b) Der zum vertragsgemäßen Gebrauch geeignete 
                            Zustand der Wohnung, der mangels konkreter vertraglicher 
                            Vereinbarungen nach der Verkehrsanschauung zu bestimmen 
                            ist, muß auch bei der Anmietung einer unrenovierten 
                            Wohnung in einem Altbau einem Mindeststandard genügen, 
                            der ein zeitgemäßes Wohnen ermöglicht 
                            und alle mit der Haushaltsführung üblicherweise 
                            verbundenen Tätigkeiten unter Einsatz technischer 
                            Hilfsmittel erlaubt (Schmidt-Futterer/ Eisenschmid, 
                            Mietrecht, 8. Aufl., § 535 BGB, Rdnr. 172; Kraemer 
                            in: Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 
                            3. Aufl., Kap. III Rdnr. B 1181; Sternel, aaO, Kap. 
                            II Rdnr. 14; vgl. auch OLG Frankfurt am Main, NZM 
                            1998, 150). Zwar kann auch ein unter dem Mindeststandard 
                            liegender Zustand der Wohnung dann vertragsgemäß 
                            sein, wenn er eindeutig vereinbart ist und der Mieter 
                            sich mit ihm einverstanden erklärt hat (Senat, 
                            Urteil vom 20. Januar 1993 - VIII ZR 22/92, NJW-RR 
                            1993, 522 unter II 2 b). Eine solche Vereinbarung 
                            ist hier jedoch nicht getroffen worden. Auch wenn 
                            der Vermieter entsprechend den obigen Ausführungen 
                            (unter II A 1 b bb) zu einer allgemeinen Modernisierung 
                            der Wohnung auf den jeweils neuesten technischen Standard 
                            nicht verpflichtet ist, kann deshalb der Mieter, wie 
                            die Revision zu Recht ausführt, angesichts des 
                            technischen und wirtschaftlichen Fortschritts grundsätzlich 
                            erwarten, daß der vertragsgemäße 
                            Gebrauch einer Wohnung jedenfalls eine solche Lebensweise 
                            zuläßt, die seit Jahrzehnten üblich 
                            ist und dem allgemeinen Lebensstandard entspricht. 
                            Hierzu gehört die Bereitstellung einer Stromversorgung, 
                            die einen Betrieb der gewöhnlichen Haushaltsgeräte 
                            ermöglicht (Sternel, aaO, Kap. II, Rdnr. 14; 
                            Staudinger/Emmerich, BGB, Neubearb. 2003, § 535 
                            BGB, Rdnr. 43). Eine derartige Ausstattung einer Wohnung 
                            wird unabhängig vom Baualter des Gebäudes 
                            oder einer Modernisierung der Wohnung allgemein erwartet. 
                            Nach der Verkehrsanschauung umfaßt mangels abweichender 
                            Vereinbarung der vertragsgemäße Gebrauch 
                            einer Wohnung, daß zumindest ein größeres 
                            Haushaltsgerät wie Waschmaschine oder Geschirrspülmaschine 
                            und gleichzeitig weitere haus-haltsübliche Elektrogeräte 
                            wie etwa ein Staubsauger in der Wohnung benutzt werden 
                            können. Zu einer zeitgemäßen Wohnnutzung 
                            gehört außerdem, daß das Badezimmer 
                            über eine Stromversorgung verfügt, die nicht 
                            nur eine Beleuchtung, sondern auch den Betrieb von 
                            kleineren elektrischen Geräten über eine 
                            Steckdose ermöglicht. Diesen Mindeststandard 
                            erreicht die Wohnung der Kläger unstreitig nicht. 
                            Nach den tatsächlichen Feststellungen des Sachverständigen 
                            W. , die die Kläger zum Gegenstand ihres Sachvortrags 
                            gemacht und die Beklagte als solche nicht in Frage 
                            gestellt haben, fehlen sowohl eine Steckdose im Bad 
                            als auch ein Steckdosenstromkreis, der den Anschluß 
                            eines Großverbrauchers wie Wasch- oder Geschirrspülmaschine 
                            zuläßt, ohne die übrige Wohnung zu 
                            belasten. 
                          c) Der Anspruch der Kläger auf Herstellung dieser 
                            Einrichtungen ist nicht dadurch ausgeschlossen, daß 
                            nach dem Übergabeprotokoll vom 2. Juli 1998 die 
                            Räume wie gesehen übergeben wurden. Daß 
                            damit ein unter dem Mindeststandard liegender Zustand 
                            der Wohnung vertraglich vereinbart worden wäre 
                            (s. oben unter b), hat das Berufungsgericht nicht 
                            festgestellt und kann schon deshalb nicht angenommen 
                            werden, weil allein aus dem Vermerk "die Räume 
                            werden wie gesehen übergeben" nicht geschlossen 
                            werden kann, daß den Klägern das Fehlen 
                            eines geeigneten Stromkreises zum Anschluß einer 
                            Wasch- oder Spülmaschine und das Fehlen jeglicher 
                            Steckdose im Bad bei Vertragsschluß bekannt 
                            war. Mangels einer entsprechenden vertraglichen Vereinbarung 
                            stünde eine etwaige Kenntnis der Kläger 
                            von den genannten Unzulänglichkeiten bei Vertragsschluß 
                            gemäß § 536b BGB allenfalls Gewährleistungsansprüchen, 
                            nicht aber dem von ihnen geltend gemachten Erfüllungsanspruch 
                            aus § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB entgegen (Eisenschmid, 
                            aaO, § 536b BGB, Rdnr. 55; zu § 539 BGB 
                            a. F.: BGH, Urteil vom 18. Juni 1997 - XII ZR 63/95, 
                            NJW 1997, 2674 unter 2 c; Senatsurteile vom 5. Juli 
                            1989 - VIII ZR 334/88, NJW 1989, 3222 unter II 4, 
                            und vom 25. Januar 1982 - VIII ZR 310/80, NJW 1982, 
                            874 unter 6 a). B. Anschlußrevision der Beklagten 
                            
                            
                            1. Die Anschlußrevision der Beklagten ist zulässig. 
                            Dabei kann offenbleiben, ob das Berufungsgericht die 
                            Zulassung der Revision trotz der insoweit uneingeschränkten 
                            Fassung des Urteilstenors auf Ansprüche der Kläger 
                            wegen des Zustandes der elektrischen Anlage beschränkt 
                            hat, indem es die Zulassung mit der "Frage der 
                            Anpassung an DIN-Normen" begründet hat, 
                            wodurch allerdings die Beschränkungsabsicht deutlich 
                            und mit ausreichender Klarheit zum Ausdruck gekommen 
                            sein müßte (vgl. Senatsurteil vom 5. November 
                            2003 - VIII ZR 320/02, WM 2004, 853 unter II; BGH, 
                            Beschluß vom 26. März 2003 - IV ZR 232/02, 
                            FamRZ 2003, 1274). Im Hinblick auf die Regelung des 
                            § 554 Abs. 2 Satz 1 ZPO, nach der die Statthaftigkeit 
                            der Anschließung nicht voraussetzt, daß 
                            auch für den Anschlußrevisionskläger 
                            die Revision zugelassen worden ist, kann eine Anschlußrevision 
                            bei beschränkter Zulassung der Revision auch 
                            dann eingelegt werden, wenn die Anschlußrevision 
                            nicht den Streitstoff betrifft, auf den sich die Zulassung 
                            bezieht (BGH, Urteil vom 24. Juni 2003 - KZR 32/02, 
                            NJW 2003, 2525 unter I; Musielak/Ball, ZPO, 3. Aufl., 
                            § 554 ZPO, Rdnr. 4). Ob zwischen dem Streitgegenstand 
                            der Haupt- und dem der Anschlußrevision jedenfalls 
                            ein rechtlicher oder wirtschaftlicher Zusammenhang 
                            bestehen muß, ist streitig (BGH aaO). Diese 
                            Frage bedarf jedoch im vorliegenden Fall keiner Entscheidung, 
                            da ein entsprechender Zusammenhang gegeben ist. Die 
                            Kläger rügen sowohl hinsichtlich der Elektroinstallation 
                            als auch hinsichtlich des Parkettfußbodens einen 
                            ihrer Ansicht nach unzureichenden Standard der Wohnung. 
                            
                            
                            2. Die Anschlußrevision der Beklagten ist auch 
                            begründet. Das Berufungsgericht hat zu Unrecht 
                            einen Anspruch der Kläger auf Beseitigung von 
                            Knarrgeräuschen am Parkett bejaht. Ein Anspruch 
                            stünde den Klägern nach § 535 Abs. 
                            1 Satz 2 BGB nur zu, wenn derartige Geräusche 
                            nicht mit dem zum vertragsgemäßen Gebrauch 
                            geeigneten Zustand der Wohnung vereinbar wären. 
                            Dies ist nicht der Fall. Das Landgericht hat festgestellt, 
                            Ursache der störenden Geräusche seien unfachmännische 
                            Reparaturen am Parkett, die gesamte Unterkonstruktion 
                            gebe nach. Ob diese Beweiswürdigung des Landgerichts 
                            revisionsrechtlich zu beanstanden ist, kann dahinstehen. 
                            Das Landgericht hat nämlich unter Zugrundelegung 
                            dieser Feststellungen rechtsfehlerhaft auf einen Mangel 
                            der Mietsache und damit auf eine Abweichung von dem 
                            nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch im Sinne 
                            des § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB geschlossen. Der 
                            Zustand, in dem der Vermieter dem Mieter eine Wohnung 
                            zu überlassen hat, bestimmt sich, wie oben (unter 
                            II A 1 b bb) ausgeführt, mangels gegenteiliger 
                            Vereinbarung nach der Verkehrsanschauung, die maßgeblich 
                            durch das Baualter des Gebäudes sowie durch die 
                            weiteren oben erwähnten Merkmale geprägt 
                            wird. Übernimmt ein Mieter eine nicht als saniert 
                            oder modernisiert angebotene Altbauwohnung, so kann 
                            er nur erwarten, daß diese Wohnung einem üblichen 
                            Standard vergleichbarer Wohnungen entspricht. Gewisse 
                            Unzulänglichkeiten einer Altbauwohnung, die allgemein 
                            verbreitet sind, hat ein Mieter damit hinzunehmen. 
                            Dies gilt auch für Knarrgeräusche, die bei 
                            Benutzung eines älteren Parkettbodens entstehen. 
                            Dabei ist ohne Bedeutung, ob diese Geräusche 
                            durch normale Abnutzung oder durch unfachmännische 
                            Reparaturen des Parketts oder seiner Unterkonstruktion 
                            verursacht werden, solange sie sich von der Intensität 
                            her im üblichen zu erwartenden Umfang halten. 
                            Das ist hier nach dem eigenen Vorbringen der Kläger 
                            der Fall. Sie haben das Gutachten des Sachverständigen 
                            N. zum Gegenstand ihres Sachvortrags gemacht, nach 
                            dem die Parkettflächen die üblichen Knarrgeräusche 
                            verursachen, welche von anderen Wohnhäusern bekannt 
                            sind. Damit liegen die von den Klägern bemängelten 
                            Knarrgeräusche im Rahmen des vertragsgemäßen 
                            Zustands der Wohnung, wie er nach der Verkehrsanschauung 
                            zu erwarten ist. 
                            
                            III. 
                            Auf die Revision der Kläger und die Anschlußrevision 
                            der Beklagten ist daher das Berufungsurteil aufzuheben. 
                            Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, weil 
                            die Aufhebung nur wegen einer Rechtsverletzung bei 
                            Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis 
                            erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung 
                            reif ist.