Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in GE 2003,
1331 abgedruckt ist, hat zur Begründung ausgeführt:
Die Beklagte sei gemäß § 535 Abs.
1 Satz 2 BGB zur Beseitigung der Knarrgeräusche
des Parketts der Wohnung, welche einen Mangel darstellten,
verpflichtet. Nach dem Gutachten des Sachverständigen
stehe fest, daß Ursache der störenden Geräusche
unfachmännisch ausgeführte Reparaturen seien,
einzelne Balken sich gedreht hätten und die gesamte
Unterkonstruktion nach-gebe. Dagegen hätten die
Kläger keinen Anspruch auf Instandsetzung der
elektrischen Anlage entsprechend den einschlägigen
DIN-Normen. In diesem weiten Umfang stehe dem Antrag
schon entgegen, daß sie selbst nicht fachgerechte
Veränderungen an der Elektroanlage vorgenommen
hätten. Im übrigen sei der Zustand der Elektroanlage
vertragsgemäß. Es handele sich um einen
Altbau, die Elektroanlage sei im Zeitpunkt der Errichtung
ordnungsgemäß gewesen und die Wohnung nicht
als saniert oder modernisiert angeboten worden. Eine
Verpflichtung des Vermieters, Mietwohnungen auf den
für Neubauten maßgeblichen Stand zu bringen
oder geänderten technischen Normen anzu-passen,
bestehe nicht.
II.
Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen
Überprüfung nicht in jeder Hinsicht stand.
Die Revision der Kläger hat teilweise, die Anschlußrevision
der Beklagten in vollem Umfang Erfolg. A. Revision
der Kläger 1. Zu Recht hat das Berufungsgericht
allerdings einen Anspruch der Kläger aus §
535 Abs. 1 Satz 2 BGB auf Instandsetzung der gesamten
elektrischen Anlage entsprechend den einschlägigen
DIN-Vorschriften verneint.
a) Der Antrag der Kläger ist zwar seinem Wortlaut
nach nicht darauf gerichtet, die Elektroinstallation
in der angemieteten Wohnung dem heutigen Stand der
Technik anzupassen. Denn DIN-Normen können die
anerkannten Regeln der Technik wiedergeben, aber auch
hinter diesen zurückbleiben (BGHZ 139, 16, 20).
Aus dem Sachvortrag der Kläger, der nach ständiger
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Senat, Urteil
vom 4. Oktober 2000 - VIII ZR 289/99, NJW 2001, 445
unter II 3 b m.w.Nachw.) zur streitgegenstandsbestimmenden
Auslegung des Antrags heranzuziehen ist, ist jedoch
zu entnehmen, daß das Begehren der Kläger
darauf abzielt, eine Instandsetzung der gesamten elektrischen
Anlage entsprechend dem heutigen Stand der Technik
zu erreichen.
b) Zu einer solchen Maßnahme ist die Beklagte
nicht verpflichtet. Nach § 535 Abs. 1 Satz 2
BGB hat der Vermieter die Mietsache dem Mieter in
einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten
Zustand zu überlassen und sie während der
Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Kommt er diesen
Verpflichtungen nicht nach, hat der Mieter einen entsprechenden
Erfüllungsan-spruch. Das setzt jedoch voraus,
daß die Ausstattung der Wohnung hinter dem nach
dem Vertrag vereinbarten oder vorausgesetzten Gebrauch
zurückbleibt. Dies hat das Berufungsgericht,
bezogen auf die elektrische Anlage insgesamt, zu Recht
verneint.
aa) Die Parteien haben nicht vertraglich festgelegt,
daß die Elektroanlage der angemieteten Wohnung
einem bestimmten Standard, etwa dem zur Zeit des Vertragsschlusses
geltenden Stand der Technik und den dafür maßgeblichen
DIN-Vorschriften, genügen sollte. Derartige Vereinbarungen
der Parteien sind weder dem Mietvertrag noch dem Übergabeprotokoll
zu entnehmen. Sie sind auch nicht vom Berufungsgericht
festgestellt.
bb) Mangels einer ausdrücklichen vertraglichen
Vereinbarung wird der zum vertragsgemäßen
Gebrauch geeignete Zustand im Sinne des § 535
Abs. 1 Satz 2 BGB durch den vereinbarten Nutzungszweck
bestimmt. Der Mieter einer Wohnung kann nach der allgemeinen
Verkehrsanschauung erwarten, daß die von ihm
angemieteten Räume einen Wohnstandard aufweisen,
der der üblichen Ausstattung vergleichbarer Wohnungen
entspricht. Hierbei sind insbesondere das Alter, die
Ausstattung und die Art des Gebäudes, aber auch
die Höhe des Mietzinses und eine eventuelle Ortssitte
zu berücksichtigen (KG, WuM 1984, 42; Sternel,
Mietrecht, 3. Aufl., Kap. II, Rdnr. 13; Lammel, Wohnraummietrecht,
2. Aufl., § 535 BGB, Rdnr. 131 f.). Nicht alles,
was bei Neubauten und im modernen Wohnungsbau zwischenzeitlich
üblich geworden ist, kann auch bei Altbauten
als üblich angesehen oder zum Maßstab gemacht
werden. Dement-sprechend sind auch die Vorstellungen
darüber, welche Ausstattung Altbauten und Neubauten
regelmäßig aufweisen, unterschiedlich (BGHZ
117, 217, 225 zu § 541b Abs. 1 Satz 3 BGB a.F.).
Das Berufungsgericht hat unangegriffen festgestellt,
daß die von den Klägern angemietete Altbauwohnung
nicht als saniert oder modernisiert angeboten worden
war. Dafür spricht auch die Höhe der vereinbarten
Miete von anfänglich 872,08 DM für eine
109,01 qm große Wohnung. Bei einem nicht modernisierten
Altbau kann ein Mieter nicht erwarten, daß die
Elektroinstallation in der Wohnung den bei Vertragsschluß
geltenden Maßstäben für die elektrische
Anlage in modernisierten oder sanierten Altbauten
oder in Neubauten entspricht. Der Umstand, daß
die Wohnung nicht als modernisiert oder saniert angeboten
wurde, kann aus der Sicht eines verständigen
Mieters nur bedeuten, daß die Wohnungsausstattung
hinter dem Standard von Neubauten oder modernisierten
Altbauten zurückbleibt. Dies gilt auch für
die elektrische Anlage der Wohnung. Daß diese
in der von den Klägern angemieteten Wohnung in
ihrer Gesamtheit, d. h. in jeglicher Hinsicht, einen
geringeren Standard bietet als in Wohngebäuden
desselben Alters und vergleichbarer Ausstattung üblich
und zu erwarten ist, ist vom Berufungsgericht nicht
festgestellt worden. Übergangenen Sachvortrag
zeigt die Revision insoweit nicht auf. Ein Anspruch
der Kläger auf Instandsetzung der gesamten elektrischen
Anlage besteht daher nicht. Auf die Frage, ob die
Kläger diese durch eigene Maßnahmen nachteilig
verändert haben, kommt es dafür nicht an.
2. Die Kläger haben jedoch gemäß §
535 Abs. 1 Satz 2 BGB Anspruch auf bestimmte Einzelmaßnahmen,
nämlich eine Veränderung der Stromversorgung
der Wohnung in der Weise, daß neben dem Betrieb
eines Großverbrauchers wie Waschmaschine oder
Geschirrspülmaschine ein gleichzeitiger anderweitiger
Stromverbrauch in der Wohnung möglich ist, sowie
die fachgerechte Installierung einer Steckdose im
Badezimmer.
a) Der auf Instandsetzung der gesamten elektrischen
Anlage gerichtete Antrag der Kläger umfaßt
entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung als
Minus auch die genannten Teilmaßnahmen (§
308 ZPO). Die Auslegung des Klageantrags kann der
Senat selbst vornehmen, weil es um Prozeßerklärungen
geht (Senat, Urteil vom 28. Februar 1996 - VIII ZR
241/94, NJW 1996, 1962 unter III 1 a). Das Vorbringen
einer Partei ist so auszulegen, wie es nach den Maßstäben
der Rechtsordnung vernünftig ist und ihrem Interesse
entspricht. Die Revision macht zu Recht geltend, daß
es den Klägern von Anfang ersichtlich insbesondere
um diese Teilmaßnahmen ging. Sie haben bereits
mit der Klageschrift das in dem von ihnen eingeleiteten
selbständigen Beweisverfahren eingeholte Gutachten
des Sachverständigen W. vorgelegt, nach dem ein
Stromkreis fehlt, der den Anschluß eines Großgerätes
wie einer Wasch- oder Spülmaschine bei gleichzeitigem
weiteren Stromverbrauch in der Wohnung zuläßt,
und im Badezimmer bauseits keine Steckdose vorhanden
ist. Dieser Sachvortrag ist bei der Auslegung des
Antrags zu berücksichtigen (Senat, Urteil vom
4. Oktober 2000, aaO) und führt dazu, daß
der Klageantrag jedenfalls auch die Behebung der erwähnten
Beanstandungen umfaßt.
b) Der zum vertragsgemäßen Gebrauch geeignete
Zustand der Wohnung, der mangels konkreter vertraglicher
Vereinbarungen nach der Verkehrsanschauung zu bestimmen
ist, muß auch bei der Anmietung einer unrenovierten
Wohnung in einem Altbau einem Mindeststandard genügen,
der ein zeitgemäßes Wohnen ermöglicht
und alle mit der Haushaltsführung üblicherweise
verbundenen Tätigkeiten unter Einsatz technischer
Hilfsmittel erlaubt (Schmidt-Futterer/ Eisenschmid,
Mietrecht, 8. Aufl., § 535 BGB, Rdnr. 172; Kraemer
in: Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete,
3. Aufl., Kap. III Rdnr. B 1181; Sternel, aaO, Kap.
II Rdnr. 14; vgl. auch OLG Frankfurt am Main, NZM
1998, 150). Zwar kann auch ein unter dem Mindeststandard
liegender Zustand der Wohnung dann vertragsgemäß
sein, wenn er eindeutig vereinbart ist und der Mieter
sich mit ihm einverstanden erklärt hat (Senat,
Urteil vom 20. Januar 1993 - VIII ZR 22/92, NJW-RR
1993, 522 unter II 2 b). Eine solche Vereinbarung
ist hier jedoch nicht getroffen worden. Auch wenn
der Vermieter entsprechend den obigen Ausführungen
(unter II A 1 b bb) zu einer allgemeinen Modernisierung
der Wohnung auf den jeweils neuesten technischen Standard
nicht verpflichtet ist, kann deshalb der Mieter, wie
die Revision zu Recht ausführt, angesichts des
technischen und wirtschaftlichen Fortschritts grundsätzlich
erwarten, daß der vertragsgemäße
Gebrauch einer Wohnung jedenfalls eine solche Lebensweise
zuläßt, die seit Jahrzehnten üblich
ist und dem allgemeinen Lebensstandard entspricht.
Hierzu gehört die Bereitstellung einer Stromversorgung,
die einen Betrieb der gewöhnlichen Haushaltsgeräte
ermöglicht (Sternel, aaO, Kap. II, Rdnr. 14;
Staudinger/Emmerich, BGB, Neubearb. 2003, § 535
BGB, Rdnr. 43). Eine derartige Ausstattung einer Wohnung
wird unabhängig vom Baualter des Gebäudes
oder einer Modernisierung der Wohnung allgemein erwartet.
Nach der Verkehrsanschauung umfaßt mangels abweichender
Vereinbarung der vertragsgemäße Gebrauch
einer Wohnung, daß zumindest ein größeres
Haushaltsgerät wie Waschmaschine oder Geschirrspülmaschine
und gleichzeitig weitere haus-haltsübliche Elektrogeräte
wie etwa ein Staubsauger in der Wohnung benutzt werden
können. Zu einer zeitgemäßen Wohnnutzung
gehört außerdem, daß das Badezimmer
über eine Stromversorgung verfügt, die nicht
nur eine Beleuchtung, sondern auch den Betrieb von
kleineren elektrischen Geräten über eine
Steckdose ermöglicht. Diesen Mindeststandard
erreicht die Wohnung der Kläger unstreitig nicht.
Nach den tatsächlichen Feststellungen des Sachverständigen
W. , die die Kläger zum Gegenstand ihres Sachvortrags
gemacht und die Beklagte als solche nicht in Frage
gestellt haben, fehlen sowohl eine Steckdose im Bad
als auch ein Steckdosenstromkreis, der den Anschluß
eines Großverbrauchers wie Wasch- oder Geschirrspülmaschine
zuläßt, ohne die übrige Wohnung zu
belasten.
c) Der Anspruch der Kläger auf Herstellung dieser
Einrichtungen ist nicht dadurch ausgeschlossen, daß
nach dem Übergabeprotokoll vom 2. Juli 1998 die
Räume wie gesehen übergeben wurden. Daß
damit ein unter dem Mindeststandard liegender Zustand
der Wohnung vertraglich vereinbart worden wäre
(s. oben unter b), hat das Berufungsgericht nicht
festgestellt und kann schon deshalb nicht angenommen
werden, weil allein aus dem Vermerk "die Räume
werden wie gesehen übergeben" nicht geschlossen
werden kann, daß den Klägern das Fehlen
eines geeigneten Stromkreises zum Anschluß einer
Wasch- oder Spülmaschine und das Fehlen jeglicher
Steckdose im Bad bei Vertragsschluß bekannt
war. Mangels einer entsprechenden vertraglichen Vereinbarung
stünde eine etwaige Kenntnis der Kläger
von den genannten Unzulänglichkeiten bei Vertragsschluß
gemäß § 536b BGB allenfalls Gewährleistungsansprüchen,
nicht aber dem von ihnen geltend gemachten Erfüllungsanspruch
aus § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB entgegen (Eisenschmid,
aaO, § 536b BGB, Rdnr. 55; zu § 539 BGB
a. F.: BGH, Urteil vom 18. Juni 1997 - XII ZR 63/95,
NJW 1997, 2674 unter 2 c; Senatsurteile vom 5. Juli
1989 - VIII ZR 334/88, NJW 1989, 3222 unter II 4,
und vom 25. Januar 1982 - VIII ZR 310/80, NJW 1982,
874 unter 6 a). B. Anschlußrevision der Beklagten
1. Die Anschlußrevision der Beklagten ist zulässig.
Dabei kann offenbleiben, ob das Berufungsgericht die
Zulassung der Revision trotz der insoweit uneingeschränkten
Fassung des Urteilstenors auf Ansprüche der Kläger
wegen des Zustandes der elektrischen Anlage beschränkt
hat, indem es die Zulassung mit der "Frage der
Anpassung an DIN-Normen" begründet hat,
wodurch allerdings die Beschränkungsabsicht deutlich
und mit ausreichender Klarheit zum Ausdruck gekommen
sein müßte (vgl. Senatsurteil vom 5. November
2003 - VIII ZR 320/02, WM 2004, 853 unter II; BGH,
Beschluß vom 26. März 2003 - IV ZR 232/02,
FamRZ 2003, 1274). Im Hinblick auf die Regelung des
§ 554 Abs. 2 Satz 1 ZPO, nach der die Statthaftigkeit
der Anschließung nicht voraussetzt, daß
auch für den Anschlußrevisionskläger
die Revision zugelassen worden ist, kann eine Anschlußrevision
bei beschränkter Zulassung der Revision auch
dann eingelegt werden, wenn die Anschlußrevision
nicht den Streitstoff betrifft, auf den sich die Zulassung
bezieht (BGH, Urteil vom 24. Juni 2003 - KZR 32/02,
NJW 2003, 2525 unter I; Musielak/Ball, ZPO, 3. Aufl.,
§ 554 ZPO, Rdnr. 4). Ob zwischen dem Streitgegenstand
der Haupt- und dem der Anschlußrevision jedenfalls
ein rechtlicher oder wirtschaftlicher Zusammenhang
bestehen muß, ist streitig (BGH aaO). Diese
Frage bedarf jedoch im vorliegenden Fall keiner Entscheidung,
da ein entsprechender Zusammenhang gegeben ist. Die
Kläger rügen sowohl hinsichtlich der Elektroinstallation
als auch hinsichtlich des Parkettfußbodens einen
ihrer Ansicht nach unzureichenden Standard der Wohnung.
2. Die Anschlußrevision der Beklagten ist auch
begründet. Das Berufungsgericht hat zu Unrecht
einen Anspruch der Kläger auf Beseitigung von
Knarrgeräuschen am Parkett bejaht. Ein Anspruch
stünde den Klägern nach § 535 Abs.
1 Satz 2 BGB nur zu, wenn derartige Geräusche
nicht mit dem zum vertragsgemäßen Gebrauch
geeigneten Zustand der Wohnung vereinbar wären.
Dies ist nicht der Fall. Das Landgericht hat festgestellt,
Ursache der störenden Geräusche seien unfachmännische
Reparaturen am Parkett, die gesamte Unterkonstruktion
gebe nach. Ob diese Beweiswürdigung des Landgerichts
revisionsrechtlich zu beanstanden ist, kann dahinstehen.
Das Landgericht hat nämlich unter Zugrundelegung
dieser Feststellungen rechtsfehlerhaft auf einen Mangel
der Mietsache und damit auf eine Abweichung von dem
nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch im Sinne
des § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB geschlossen. Der
Zustand, in dem der Vermieter dem Mieter eine Wohnung
zu überlassen hat, bestimmt sich, wie oben (unter
II A 1 b bb) ausgeführt, mangels gegenteiliger
Vereinbarung nach der Verkehrsanschauung, die maßgeblich
durch das Baualter des Gebäudes sowie durch die
weiteren oben erwähnten Merkmale geprägt
wird. Übernimmt ein Mieter eine nicht als saniert
oder modernisiert angebotene Altbauwohnung, so kann
er nur erwarten, daß diese Wohnung einem üblichen
Standard vergleichbarer Wohnungen entspricht. Gewisse
Unzulänglichkeiten einer Altbauwohnung, die allgemein
verbreitet sind, hat ein Mieter damit hinzunehmen.
Dies gilt auch für Knarrgeräusche, die bei
Benutzung eines älteren Parkettbodens entstehen.
Dabei ist ohne Bedeutung, ob diese Geräusche
durch normale Abnutzung oder durch unfachmännische
Reparaturen des Parketts oder seiner Unterkonstruktion
verursacht werden, solange sie sich von der Intensität
her im üblichen zu erwartenden Umfang halten.
Das ist hier nach dem eigenen Vorbringen der Kläger
der Fall. Sie haben das Gutachten des Sachverständigen
N. zum Gegenstand ihres Sachvortrags gemacht, nach
dem die Parkettflächen die üblichen Knarrgeräusche
verursachen, welche von anderen Wohnhäusern bekannt
sind. Damit liegen die von den Klägern bemängelten
Knarrgeräusche im Rahmen des vertragsgemäßen
Zustands der Wohnung, wie er nach der Verkehrsanschauung
zu erwarten ist.
III.
Auf die Revision der Kläger und die Anschlußrevision
der Beklagten ist daher das Berufungsurteil aufzuheben.
Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, weil
die Aufhebung nur wegen einer Rechtsverletzung bei
Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis
erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung
reif ist.