| Der Mieter einer nicht modernisierten Altbauwohnung 
                          kann mangels abweichender vertraglicher Vereinbarung 
                          jedenfalls einen Mindeststandard erwarten, der ein zeitgemäßes 
                          Wohnen ermöglicht und den Einsatz der für 
                          die Haushaltsführung allgemein üblichen elektrischen 
                          Geräte erlaubt.
 
 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen 
                          Verfahren mit Schriftsatzfrist bis zum 15. Juni 2004 
                          für Recht erkannt:
 
 Auf die Rechtsmittel der Kläger und die Anschlußrevision 
                          der Beklagten werden das Urteil der Zivilkammer 64 des 
                          Landgerichts Berlin vom 8. Juli 2003 aufgehoben und 
                          das Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg vom 19. Februar 
                          2003 teilweise abgeändert.
 Die Beklagte wird verurteilt, in der Wohnung Z. straße 
                          , Vorderhaus, 2. Obergeschoß links, in B. eine 
                          Steckdose im Badezimmer nach DIN-VDE mit Fehlerstromschutzschalter 
                          zu installieren sowie die Stromversorgung der Wohnung 
                          so zu verändern, daß neben dem Betrieb eines 
                          Großverbrauchers wie Wasch- oder Geschirrspülmaschine 
                          ein gleichzeitiger weiterer Stromverbrauch möglich 
                          ist. In diesem Umfang bleibt das Versäumnisurteil 
                          des Amtsgerichts Charlottenburg vom 9. Oktober 2002 
                          aufrechterhalten. Im übrigen werden die Rechtsmittel 
                          der Kläger zurückgewiesen. Von den Kosten 
                          des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Beklagte 
                          die durch ihre Versäumnis veranlaßten Kosten 
                          vorab, im übrigen die Kläger 7/8 und die Beklagte 
                          1/8. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger 
                          zu 3/4 und die Beklagte zu 1/4, die Kosten des Revisionsverfahrens 
                          die Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3.
 
 Tatbestand:
 Die Kläger mieteten von der Rechtsvorgängerin 
                          der Beklagten mit Mietvertrag vom 5. Juni 1998 eine 
                          in einem Altbau gelegene 3-Zimmer-Wohnung in B. . In 
                          dem Übergabeprotokoll vom 2. Juli 1998 heißt 
                          es unter anderem: "Die Räume werden wie gesehen 
                          übergeben." Die monatliche Kaltmiete der 109,01 
                          qm großen Wohnung betrug anfangs 872,08 DM zuzüglich 
                          Nebenkosten. Sie erhöht sich jährlich gemäß 
                          einer getroffenen Staffelmietvereinbarung. Mit ihrer 
                          Klage haben die Kläger von der Beklagten die Beseitigung 
                          verschiedener von ihnen behaupteter Unzulänglichkeiten 
                          der Wohnung sowie Instandsetzung verlangt und unter 
                          Berufung auf mehrere Sachverständigengutachten, 
                          die in einem von ihnen angestrengten selbständigen 
                          Beweisverfahren eingeholt wurden, unter anderem begehrt, 
                          die gesamte elektrische Anlage entsprechend den einschlägigen 
                          DIN-Normen instand zu setzen sowie Knarrgeräusche 
                          am Parkett der Wohnung zu beseitigen.
 Die Parteien streiten darüber, ob sich diesbezüglich 
                          aus den genannten Gutachten die Mangelhaftigkeit der 
                          Mietsache ergibt. Das Amtsgericht hat nach Erlaß 
                          eines der Klage in vollem Umfang stattgebenden Versäumnisurteils, 
                          gegen das die Beklagte Einspruch eingelegt hat, die 
                          Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung der 
                          Kläger, mit der diese ihre Ansprüche zunächst 
                          zum überwiegenden Teil, zuletzt aber nur noch wegen 
                          der behaupteten Mängel des Parkettbodens und der 
                          Elektroinstallation weiterverfolgt haben, hinsichtlich 
                          des Anspruchs bezüglich der elektrischen Anlage 
                          zurückgewiesen. Dagegen hat das Berufungsgericht 
                          das Versäumnisurteil des Amtsgerichts bezüglich 
                          des Anspruchs auf Beseitigung der Knarrgeräusche 
                          am Parkett der Wohnung wiederhergestellt. Mit ihrer 
                          vom Berufungsgericht zugelassenen Revision machen die 
                          Kläger ihre Klageforderung, soweit sie die elektrische 
                          Anlage betrifft, weiterhin geltend.
 Mit der Anschlußrevision greift die Beklagte ihre 
                          Verurteilung zur Beseitigung der Knarrgeräusche 
                          am Parkett an.
 
 
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