Der Mieter einer nicht modernisierten Altbauwohnung
kann mangels abweichender vertraglicher Vereinbarung
jedenfalls einen Mindeststandard erwarten, der ein zeitgemäßes
Wohnen ermöglicht und den Einsatz der für
die Haushaltsführung allgemein üblichen elektrischen
Geräte erlaubt.
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen
Verfahren mit Schriftsatzfrist bis zum 15. Juni 2004
für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Kläger und die Anschlußrevision
der Beklagten werden das Urteil der Zivilkammer 64 des
Landgerichts Berlin vom 8. Juli 2003 aufgehoben und
das Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg vom 19. Februar
2003 teilweise abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, in der Wohnung Z. straße
, Vorderhaus, 2. Obergeschoß links, in B. eine
Steckdose im Badezimmer nach DIN-VDE mit Fehlerstromschutzschalter
zu installieren sowie die Stromversorgung der Wohnung
so zu verändern, daß neben dem Betrieb eines
Großverbrauchers wie Wasch- oder Geschirrspülmaschine
ein gleichzeitiger weiterer Stromverbrauch möglich
ist. In diesem Umfang bleibt das Versäumnisurteil
des Amtsgerichts Charlottenburg vom 9. Oktober 2002
aufrechterhalten. Im übrigen werden die Rechtsmittel
der Kläger zurückgewiesen. Von den Kosten
des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Beklagte
die durch ihre Versäumnis veranlaßten Kosten
vorab, im übrigen die Kläger 7/8 und die Beklagte
1/8. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger
zu 3/4 und die Beklagte zu 1/4, die Kosten des Revisionsverfahrens
die Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3.
Tatbestand:
Die Kläger mieteten von der Rechtsvorgängerin
der Beklagten mit Mietvertrag vom 5. Juni 1998 eine
in einem Altbau gelegene 3-Zimmer-Wohnung in B. . In
dem Übergabeprotokoll vom 2. Juli 1998 heißt
es unter anderem: "Die Räume werden wie gesehen
übergeben." Die monatliche Kaltmiete der 109,01
qm großen Wohnung betrug anfangs 872,08 DM zuzüglich
Nebenkosten. Sie erhöht sich jährlich gemäß
einer getroffenen Staffelmietvereinbarung. Mit ihrer
Klage haben die Kläger von der Beklagten die Beseitigung
verschiedener von ihnen behaupteter Unzulänglichkeiten
der Wohnung sowie Instandsetzung verlangt und unter
Berufung auf mehrere Sachverständigengutachten,
die in einem von ihnen angestrengten selbständigen
Beweisverfahren eingeholt wurden, unter anderem begehrt,
die gesamte elektrische Anlage entsprechend den einschlägigen
DIN-Normen instand zu setzen sowie Knarrgeräusche
am Parkett der Wohnung zu beseitigen.
Die Parteien streiten darüber, ob sich diesbezüglich
aus den genannten Gutachten die Mangelhaftigkeit der
Mietsache ergibt. Das Amtsgericht hat nach Erlaß
eines der Klage in vollem Umfang stattgebenden Versäumnisurteils,
gegen das die Beklagte Einspruch eingelegt hat, die
Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung der
Kläger, mit der diese ihre Ansprüche zunächst
zum überwiegenden Teil, zuletzt aber nur noch wegen
der behaupteten Mängel des Parkettbodens und der
Elektroinstallation weiterverfolgt haben, hinsichtlich
des Anspruchs bezüglich der elektrischen Anlage
zurückgewiesen. Dagegen hat das Berufungsgericht
das Versäumnisurteil des Amtsgerichts bezüglich
des Anspruchs auf Beseitigung der Knarrgeräusche
am Parkett der Wohnung wiederhergestellt. Mit ihrer
vom Berufungsgericht zugelassenen Revision machen die
Kläger ihre Klageforderung, soweit sie die elektrische
Anlage betrifft, weiterhin geltend.
Mit der Anschlußrevision greift die Beklagte ihre
Verurteilung zur Beseitigung der Knarrgeräusche
am Parkett an.
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