| Entscheidungsgründe:
 
 Die Revision hat keinen Erfolg.
 I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt:
 Die Klägerin habe gegen die Beklagte gemäß § 551 BGB 
                          in Verbindung mit dem Mietvertrag einen Anspruch auf 
                          Rückzahlung der Kaution in Höhe von 760,28 € und einen 
                          mietvertraglichen Anspruch auf Auszahlung des Guthabens 
                          aus der Nebenkostenabrechnung 2001 in Höhe von 156,25 
                          €. Diese Ansprüche seien nicht durch die von der Beklagten 
                          erklärte Aufrechnung mit Ansprüchen auf rückständige 
                          Mieten gemäß §§ 387, 389 BGB erloschen. Die Beklagte 
                          habe keine Ansprüche auf Mietzahlung für die Zeit ab 
                          1. September 2002, weil das Mietverhältnis durch die 
                          fristgemäße Kündigung der Klägerin vom 31. Mai 2002 
                          wirksam zum 31. August 2002 beendet worden sei. Dem 
                          stehe nicht entgegen, daß gemäß § 2 des Mietvertrages 
                          der Parteien eine Kündigung erst zum 31. Januar 2003 
                          möglich gewesen sei. Zwar sei diese Klausel für sich 
                          gesehen wirksam, indes liege in der Verbindung mit der 
                          in § 3 des Mietvertrages enthaltenen Staffelmietvereinbarung 
                          ein Verstoß gegen § 10 Abs. 2 Satz 6 MHG vor. Danach 
                          sei eine Beschränkung des Kündigungsrechts des Mieters 
                          unwirksam, soweit sie sich auf einen Zeitraum von mehr 
                          als vier Jahren seit Abschluß der Staffelmietvereinbarung 
                          erstrecke. In der Regelung des § 2 des Mietvertrages 
                          sei eine solche Beschränkung des Kündigungsrechts zu 
                          sehen, weil die Kündigung entgegen dem gesetzlichen 
                          Regelfall lediglich einmal jährlich habe möglich sein 
                          sollen. Diese Beschränkung habe auch bereits seit mehr 
                          als vier Jahren bestanden, weil die im Mietvertrag getroffene 
                          Staffelmietvereinbarung vom 22. Januar 1998 datiere. 
                          Die Regelung des § 2 des Mietvertrages hinsichtlich 
                          der in ihr enthaltenen Kündigungsbeschränkung sei unwirksam. 
                          Dies habe zur Folge, daß das Mietverhältnis nach Ablauf 
                          der Vierjahresfrist im Hinblick auf die Möglichkeit 
                          der Vertragsbeendigung durch die Klägerin wie ein Mietverhältnis 
                          auf unbestimmte Zeit anzusehen sei und daher jederzeit 
                          unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist ohne 
                          Angabe von Gründen gekündigt werden könne. Die Klägerin 
                          habe mit ihrer Kündigung vom 31. Mai 2002 zum 31. August 
                          2002 die gesetzliche Kündigungsfrist eingehalten.
 
 II. Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung 
                          stand, so daß die Revision der Beklagten zurückzuweisen 
                          ist. Das Landgericht ist zu Recht der Auffassung, daß 
                          die Ansprüche der Klägerin nicht durch die Aufrechnung 
                          der Beklagten erloschen sind, weil das Mietverhältnis 
                          durch die Kündigung der Klägerin zum 31. August 2002 
                          beendet worden ist und nicht gemäß § 2 des Mietvertrages 
                          erst zum 31. Januar 2003.
 1. Zutreffend geht das Landgericht davon aus, daß für 
                          die vor dem 1. September 2001 geschlossene Staffelmietvereinbarung 
                          der Parteien § 10 MHG in der Fassung vom 21. Juli 1993 
                          (BGBl. I S. 1257), mithin § 10 Abs. 2 MHG anwendbar 
                          ist. Die Neuregelung des § 557 a BGB gilt entgegen der 
                          Ansicht der Revision nur für Staffelmietvereinbarungen, 
                          die ab dem 1. September 2001 vereinbart worden sind 
                          (vgl. Senat, Urteil vom 3. Dezember 2003 - VIII ZR 157/03, 
                          NJW 2004, 511; Börstinghaus in: Schmidt-Futterer, Mietrecht, 
                          8. Aufl., § 557 a BGB Rdnr. 9; Weitemeyer in: Emmerich/Sonnenschein, 
                          Miete, 8. Aufl., § 557 a Rdnr. 3).
 2. Nicht zu beanstanden ist auch die Auffassung des 
                          Berufungsgerichts, daß § 2 des Mietvertrages der Parteien 
                          gemäß § 10 Abs. 2 Satz 6 MHG unwirksam ist. Nach § 10 
                          Abs. 2 Satz 6 MHG ist eine Beschränkung des Kündigungsrechts 
                          des Mieters unwirksam, soweit sie sich auf einen Zeitraum 
                          von mehr als vier Jahren seit Abschluß der Vereinbarung 
                          erstreckt. Sowohl nach § 565 Abs. 2 BGB a.F. als auch 
                          nach § 573 c Abs. 1 BGB ist eine Kündigung vor Ablauf 
                          von fünf Jahren spätestens am dritten Werktag eines 
                          Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig. 
                          Nach § 2 des vorliegenden Mietvertrages soll eine Kündigung 
                          demgegenüber auch nach Ablauf von vier Jahren lediglich 
                          jährlich einmal zum 31. Januar möglich sein. Die Regelung 
                          in § 2 des Mietvertrages beschränkt mithin das Kündigungsrecht 
                          der Klägerin auf nur eine Kündigungsmöglichkeit im Jahr. 
                          Einen derartigen Verzicht des Mieters auf sein gesetzliches 
                          Kündigungsrecht wollte der Gesetzgeber durch die Regelung 
                          in § 10 Abs. 2 Satz 6 MHG nicht zulassen (vgl. Gesetzesbegründung 
                          BTDrucks. 9/2079, S. 9). Wie das Berufungsgericht zutreffend 
                          ausführt, sollen dem Vermieter nach Sinn und Zweck der 
                          Regelung des § 10 Abs. 2 Satz 6 MHG zwar einerseits 
                          Investitionen erleichtert und eine gewisse Kalkulationssicherheit 
                          gewährleistet werden, andererseits soll aber der Mieter 
                          zur Kompensation gerade nicht über einen längeren Zeitraum 
                          als vier Jahre an den Vertrag und die Mietstaffel gebunden 
                          sein. Diesem Zweck wird nicht schon dadurch Genüge getan, 
                          daß die Klägerin einmal jährlich kündigen kann. Denn 
                          ein Wohnungswechsel hängt regelmäßig von vielen Faktoren 
                          (Beruf, Wohnungsmarkt, Einkommensverhältnisse etc.) 
                          ab, die zusammentreffen müssen, um einen Umzug zu ermöglichen, 
                          so daß ein einmaliger Kündigungstermin pro Jahr zu einer 
                          faktischen Bindung des Mieters führt. Die Beschränkung 
                          des gesetzlichen Kündigungsrechts in § 2 des Mietvertrages 
                          ist deshalb gemäß § 10 Abs. 2 Satz 6 MHG unwirksam.
 3. Aufgrund der Unwirksamkeit von § 2 des Mietvertrages 
                          ist das Berufungsgericht zu Recht davon ausgegangen, 
                          daß das Mietverhältnis nach Ablauf der Vierjahresfrist 
                          unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist gekündigt 
                          werden konnte und die Klägerin mit ihrer Kündigung vom 
                          31. Mai 2002 zum 31. August 2002 diese Frist eingehalten 
                          hat. Dabei kommt es auf die Frage, ob die im Mietvertrag 
                          enthaltene Bezugnahme auf die gesetzliche Kündigungsfrist 
                          eine Vereinbarung im Sinne von Art. 229 § 3 Abs. 10 
                          EGBGB darstellt (vgl. Senatsurteil vom 18. Juni 2003 
                          - VIII ZR 240/02, NJW 2003, 2739), entgegen der im Berufungsurteil 
                          vertretenen Ansicht nicht an, weil die Regelungen in 
                          § 565 Abs. 2 BGB a.F. und in § 573 c Abs. 1 BGB bezüglich 
                          einer Kündigung vor Ablauf von fünf Jahren übereinstimmen.
 
 
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