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VIII. Zivilsenat 02.06.2004 VIII
ZR 316/03
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Zur Beschränkung des Kündigungsrechts des Mieters
entgegen § 10 Abs. 2 Satz 6 MHG.
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf
die mündliche Verhandlung vom 2. Juni 2004 für Recht
erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil der Zivilkammer
62 des Landgerichts Berlin vom 28. August 2003 wird
zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens
zu tragen.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Rückzahlung
einer Mietkaution sowie eines Guthabens aus einer
Nebenkostenabrechnung. Die Beklagte macht demgegenüber
geltend, daß diese Ansprüche durch die Aufrechnung
mit rückständigen Mietzinsansprüchen erloschen seien.
Die Beklagte vermietete der Klägerin eine Wohnung
in Berlin, Z. straße . In § 2 des Mietvertrages vom
22. Januar 1998 heißt es:
"§ 2 Mietzeit
1.1 Das Mietverhältnis beginnt am 16.02.1998.
Der Mietvertrag läuft auf unbestimmte Zeit und kann
unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist
zu den nachstehend genannten Terminen, die für beide
Vertragspartner verbindlich sind, gekündigt werden,
jedoch erstmals zum 31.01.1999. Hiernach verlängert
sich das Mietverhältnis automatisch um jeweils 1 Jahr,
sofern nicht rechtzeitig die fristgerechte Kündigung
(siehe 1.2) erfolgt.
1.2 Die gesetzliche Kündigungsfrist für Wohnräume
beträgt derzeit:
3 Monate, wenn weniger als 5 Jahre seit Überlassung
des Wohnraumes vergangen sind,
6 Monate nach 5 Jahren seit der Überlassung des Wohnraumes,
9 Monate nach 8 Jahren seit der Überlassung des Wohnraumes,
12 Monate nach 10 Jahren seit der Überlassung des
Wohnraumes."
In § 3 des Mietvertrages wurde eine Staffelmietvereinbarung
für die Zeit vom 16. Februar 1998 bis 29. Februar
2008 getroffen. Mit Schreiben vom 31. Mai 2002 kündigte
die Klägerin das Mietverhältnis zum 31. August 2002.
Die Hausverwaltung der Beklagten bestätigte die Kündigung,
sah das Mietverhältnis jedoch erst zum 31. Januar
2003 als beendet an. Zu Beginn des Mietvertrages hatte
die Klägerin eine Mietkaution von 1.410 DM (= 720,92
€) geleistet. Aus der Abrechnung für die Nebenkosten
2001 ergab sich für die Klägerin ein Guthaben von
156,25 €. Mit der Klage hat die Klägerin die Zahlung
des Guthabens sowie der Kaution zuzüglich Zinsen,
insgesamt 916,52 €, verlangt. Die Beklagte hat gegenüber
diesem Anspruch die Aufrechnung mit einer Mietforderung
für die Zeit von September 2002 bis Januar 2003 in
Höhe des Anspruchs der Klägerin erklärt. Das Amtsgericht
hat der Klage stattgegeben, das Landgericht die Berufung
der Beklagten zurückgewiesen und die Revision zugelassen.
Mit dieser verfolgt die Beklagte weiter ihr Begehren,
die Klage abzuweisen.
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Bundesgerichtshof:
Urteil des BGH / Entscheidung zum Mietrecht (Mieter und Kündigungsrecht)
Urteil des BGH zum Mietrecht (Kündigungsrechte des Mieters).
Alle hier zitierten Urteile des BGHs sind Leitsatzentscheidungen.
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