Entscheidungsgründe:
I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung ausgeführt:
Es sei vom Vorliegen eines Mangels der Mietwohnung auszugehen.
Maßgebend sei zwar in erster Linie das, was die Parteien
als vertragsgemäß vereinbart hätten. Fehle es an entsprechenden
Abreden, sei aber die Einhaltung der maßgeblichen technischen
Normen geschuldet. Danach seien grundsätzlich die DIN-Normen
zugrunde zu legen, die zur Zeit der Errichtung des Gebäudes
galten. Das sei für den nachträglichen Dachgeschoßausbau
die zu diesem Zeitpunkt gültige DIN-Norm 4109, da die
Wohnung über der Wohnung der Kläger erst durch den Ausbau
errichtet worden sei. Es komme nicht entscheidend darauf
an, ob die bei Anmietung vorhandene einfache Holzbalkendecke
baualtersgemäß gewesen sei oder ob der technisch vorhandene
Trittschallschutz nach Umbau des Dachgeschosses den
öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspreche und besser
sei als bei Anmietung des Objekts. Bei Anmietung seien
Lärmimmissionen aus der Etage über der Mietwohnung nicht
zu befürchten gewesen, weil oberhalb der Wohnung keine
weitere Wohnnutzung stattgefunden habe. Die Sollbeschaffenheit
des Mietobjekts sei deshalb eine Wohnung ohne störenden
Lärmbelästigungen aus dem darüber liegenden Dachgeschoß.
Der Mieter dürfe davon ausgehen, daß er auch bei einem
späteren Ausbau des Dachgeschosses vor Lärmimmissionen
jedenfalls in der Weise geschützt werde, daß die zum
Zeitpunkt des nachträglichen Ausbaus geltenden technischen
Normen eingehalten würden. Die Kläger hätten jedoch
keinen Anspruch auf Einhaltung der Grenzwerte gemäß
den "Empfehlungen für einen erhöhten Schallschutz" nach
Beiblatt 2 der DIN 4109. Vorbehaltlich besonderer Vereinbarungen
müsse der Mieter die Geräusche hinnehmen, die durch
eine vertragsgemäße Nutzung der anderen Wohnungen eines
Mehrfamilienhauses entstünden. Soweit die Beklagte einwende,
die Ursache der Lärmimmissionen liege im Gemeinschaftseigentum
bzw. im Sondereigentum eines anderen Wohnungseigentümers,
führe dies nicht zu einer Unmöglichkeit der Mangelbeseitigung,
sondern lediglich dazu, daß die Vornahme der Mangelbeseitigung
wegen der Notwendigkeit der Mitwirkung Dritter nicht
allein vom Willen der Beklagten abhänge, so daß Zwangsmittel
nach § 888 ZPO ausgeschlossen seien, wenn der Schuldner
vorher mit der gebotenen Intensität zumindest versucht
habe, diese Dritten zur Mitwirkung zu veranlassen. Im
übrigen sei die Trittschalldämmung anders als der Bodenbelag
nicht Gegenstand des Sondereigentums, sondern gehöre
grundsätzlich zum gemeinschaftlichen Eigentum, wobei
die anderen Wohnungseigentümer zumindest zur Duldung
der Arbeiten verpflichtet seien. Den Klägern seien auch
die Kosten der Rechtsverfolgung zu ersetzen, weil die
Beklagte die Mangelhaftigkeit durch den von ihr veranlaßten
Umbau schuldhaft herbeigeführt habe. Die klägerseitig
vorgenommene Mietminderung von 20 % sei unter Zugrundelegung
eines Trittschallschutzes von L' ~ 57 dB angemessen.
II. Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten einer
rechtlichen Überprüfung nicht in allen Punkten stand.
1. Die Revision der Beklagten hat allerdings in der
Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Berufungsgericht
einen Mangel der Mietwohnung im Sinne von § 536 Abs.
1 BGB wegen des nicht ausreichenden Trittschallschutzes
bejaht. Ein Mangel ist eine für den Mieter nachteilige
Abweichung des tatsächlichen Zustands der Mietsache
vom vertraglich vorausgesetzten Zustand (BGH, Urteil
vom 16. Februar 2000 - XII ZR 279/97, NJW 2000, 1714
unter A II 2 a m.w.Nachw. zur Rechtsprechung; Kraemer
in Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete,
3. Aufl. III. B Rdnr. 1344). Maßgeblich sind daher,
wie das Berufungsgericht zu Recht ausgeführt hat, die
Vereinbarungen der Parteien und nicht in erster Linie
die Einhaltung bestimmter technischer Normen. Fehlen
jedoch ausdrückliche Parteiabreden zur Beschaffenheit
der Mietsache, so ist jedenfalls die Einhaltung der
maßgeblichen technischen Normen geschuldet (vgl. KG,
WuM 1980, 255; LG Berlin GE 1996, 1249; Staudinger/
Emmerich, BGB (2003), § 536 Rdnr. 27; vgl. auch LG Berlin,
GE 1996, 677). Dabei ist, wovon auch die Revision zu
Recht ausgeht, nach der Verkehrsanschauung grundsätzlich
der bei Errichtung des Gebäudes geltende Maßstab anzulegen
(Senatsurteil vom 26. Juli 2004 - VIII ZR 281/03, WuM
2004, 527; Kraemer in Bub/Treier aaO Rdnr. 1338; differenzierend
Schmidt-Futterer/ Eisenschmid, Mietrecht, 8. Aufl.,
§ 536 Rdnr. 29 f.). Entgegen der Auffassung der Revision
bedeutet dies jedoch nicht, daß die Kläger keinen höheren
Schallschutz verlangen können, als er der Zeit vor 1918
entsprach. Zwar haben die Parteien einen Mietvertrag
über eine Wohnung abgeschlossen, die sich in einem vor
dem Jahr 1918 errichteten und nicht den aktuellen Schallschutzbestimmungen
angepaßten Gebäude befindet. Auch trifft den Vermieter
grundsätzlich keine Pflicht zur Modernisierung (so auch
Schmidt- Futterer/Eisenschmid aaO Rdnr. 30). Wenn der
Vermieter jedoch selbst bauliche Veränderungen vornimmt,
die zu Lärmimmissionen führen können, kann der Mieter
erwarten, daß Lärmschutzmaßnahmen getroffen werden,
die den Anforderungen der zur Zeit des Umbaus geltenden
DIN-Normen genügen. Die Revision übersieht, daß die
Kläger zunächst im obersten bewohnten Stockwerk gewohnt
haben, weil der darüber befindliche Dachboden lediglich
als Abstellraum genutzt wurde. Durch die Errichtung
der zweigeschossigen Wohnung über der Wohnung der Kläger
haben sich die Nutzungsgewohnheiten erheblich geändert.
Zu Recht führt das Berufungsgericht aus, daß die Wohnung
über der Wohnung der Kläger durch den Ausbau erst errichtet
worden ist. Dementsprechend sind hinsichtlich des zwischen
diesen Wohnungen erforderlichen Trittschallschutzes
auch die zum Zeitpunkt des Ausbaus geltenden DIN-Normen
die den jeweiligen technischen Mindeststandard wiedergeben
(vgl. BGHZ 139, 16, 20), als Vertragsinhalt anzusehen.
Auch der Durchführung einer Ortsbesichtigung bedurfte
es entgegen der Ansicht der Revision zur Ermittlung
der Lärmbeeinträchtigung nicht. Das Berufungsgericht
hat festgestellt, daß der Trittschallpegel in der Wohnung
der Kläger den von der DIN 4109 festgelegten Grenzwert
jedenfalls um 4 dB überschreitet. Damit steht auch unabhängig
von einer Ortsbesichtigung fest, daß der Trittschallschutz
nicht ausreichend und folglich die Wohnung der Kläger
mit einem Mangel behaftet ist. Die Kläger waren daher
berechtigt, die Miete zu mindern. Die vom Tatrichter
für angemessen gehaltene Höhe der Minderung ist aus
Rechtsgründen nicht zu beanstanden. 2. Dagegen hat die
Anschlußrevision der Kläger Erfolg. Allerdings ergibt
sich ein Anspruch der Kläger auf Einbau eines erhöhten
Trittschallschutzes von 46 dB entgegen der Auffassung
der Revisionserwiderung nicht schon daraus, daß das
Dachgeschoß vor dem Umbau nicht bewohnt war und die
Kläger somit "außergewöhnlich störungsfrei" wohnen konnten.
Ein Mieter ist nicht davor geschützt, daß in dem Haus,
welches er bewohnt, Umbauarbeiten stattfinden. Es bleibt
die freie Entscheidung des Vermieters, ob er solche
Arbeiten durchführen und zum Beispiel das Dachgeschoß
ausbauen läßt. Einen Anspruch auf erhöhten Schallschutz
hat der Mieter nur dann, wenn dies mit dem Vermieter
vereinbart ist. Ob dies hier der Fall war, ist zwischen
den Parteien streitig. Die Anschlußrevision weist mit
Recht darauf hin (§ 286 ZPO), daß die Kläger unter Benennung
von Zeugen eine solche Vereinbarung behauptet haben.
Diesen Beweisangeboten hätte das Berufungsgericht nachgehen
müssen, um zu klären, ob die Kläger Anspruch auf erhöhten
Schallschutz haben. Zur Klärung dieser Frage und Durchführung
der dazu erforderlichen Beweisaufnahme ist das Berufungsurteil
daher auf die Anschlußrevision der Klä- ger aufzuheben,
soweit die Klage auf erhöhten Schallschutz abgewiesen
worden ist, und die Sache ist insoweit an das Berufungsgericht
zurückzuverweisen. Dr. Deppert Ball Dr. Leimert Dr.
Wolst Dr. Frellesen