Entscheidungsgründe: 
                          I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung ausgeführt: 
                          Es sei vom Vorliegen eines Mangels der Mietwohnung auszugehen. 
                          Maßgebend sei zwar in erster Linie das, was die Parteien 
                          als vertragsgemäß vereinbart hätten. Fehle es an entsprechenden 
                          Abreden, sei aber die Einhaltung der maßgeblichen technischen 
                          Normen geschuldet. Danach seien grundsätzlich die DIN-Normen 
                          zugrunde zu legen, die zur Zeit der Errichtung des Gebäudes 
                          galten. Das sei für den nachträglichen Dachgeschoßausbau 
                          die zu diesem Zeitpunkt gültige DIN-Norm 4109, da die 
                          Wohnung über der Wohnung der Kläger erst durch den Ausbau 
                          errichtet worden sei. Es komme nicht entscheidend darauf 
                          an, ob die bei Anmietung vorhandene einfache Holzbalkendecke 
                          baualtersgemäß gewesen sei oder ob der technisch vorhandene 
                          Trittschallschutz nach Umbau des Dachgeschosses den 
                          öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspreche und besser 
                          sei als bei Anmietung des Objekts. Bei Anmietung seien 
                          Lärmimmissionen aus der Etage über der Mietwohnung nicht 
                          zu befürchten gewesen, weil oberhalb der Wohnung keine 
                          weitere Wohnnutzung stattgefunden habe. Die Sollbeschaffenheit 
                          des Mietobjekts sei deshalb eine Wohnung ohne störenden 
                          Lärmbelästigungen aus dem darüber liegenden Dachgeschoß. 
                          Der Mieter dürfe davon ausgehen, daß er auch bei einem 
                          späteren Ausbau des Dachgeschosses vor Lärmimmissionen 
                          jedenfalls in der Weise geschützt werde, daß die zum 
                          Zeitpunkt des nachträglichen Ausbaus geltenden technischen 
                          Normen eingehalten würden. Die Kläger hätten jedoch 
                          keinen Anspruch auf Einhaltung der Grenzwerte gemäß 
                          den "Empfehlungen für einen erhöhten Schallschutz" nach 
                          Beiblatt 2 der DIN 4109. Vorbehaltlich besonderer Vereinbarungen 
                          müsse der Mieter die Geräusche hinnehmen, die durch 
                          eine vertragsgemäße Nutzung der anderen Wohnungen eines 
                          Mehrfamilienhauses entstünden. Soweit die Beklagte einwende, 
                          die Ursache der Lärmimmissionen liege im Gemeinschaftseigentum 
                          bzw. im Sondereigentum eines anderen Wohnungseigentümers, 
                          führe dies nicht zu einer Unmöglichkeit der Mangelbeseitigung, 
                          sondern lediglich dazu, daß die Vornahme der Mangelbeseitigung 
                          wegen der Notwendigkeit der Mitwirkung Dritter nicht 
                          allein vom Willen der Beklagten abhänge, so daß Zwangsmittel 
                          nach § 888 ZPO ausgeschlossen seien, wenn der Schuldner 
                          vorher mit der gebotenen Intensität zumindest versucht 
                          habe, diese Dritten zur Mitwirkung zu veranlassen. Im 
                          übrigen sei die Trittschalldämmung anders als der Bodenbelag 
                          nicht Gegenstand des Sondereigentums, sondern gehöre 
                          grundsätzlich zum gemeinschaftlichen Eigentum, wobei 
                          die anderen Wohnungseigentümer zumindest zur Duldung 
                          der Arbeiten verpflichtet seien. Den Klägern seien auch 
                          die Kosten der Rechtsverfolgung zu ersetzen, weil die 
                          Beklagte die Mangelhaftigkeit durch den von ihr veranlaßten 
                          Umbau schuldhaft herbeigeführt habe. Die klägerseitig 
                          vorgenommene Mietminderung von 20 % sei unter Zugrundelegung 
                          eines Trittschallschutzes von L' ~ 57 dB angemessen. 
                          
                          
                          II. Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten einer 
                          rechtlichen Überprüfung nicht in allen Punkten stand. 
                          1. Die Revision der Beklagten hat allerdings in der 
                          Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Berufungsgericht 
                          einen Mangel der Mietwohnung im Sinne von § 536 Abs. 
                          1 BGB wegen des nicht ausreichenden Trittschallschutzes 
                          bejaht. Ein Mangel ist eine für den Mieter nachteilige 
                          Abweichung des tatsächlichen Zustands der Mietsache 
                          vom vertraglich vorausgesetzten Zustand (BGH, Urteil 
                          vom 16. Februar 2000 - XII ZR 279/97, NJW 2000, 1714 
                          unter A II 2 a m.w.Nachw. zur Rechtsprechung; Kraemer 
                          in Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 
                          3. Aufl. III. B Rdnr. 1344). Maßgeblich sind daher, 
                          wie das Berufungsgericht zu Recht ausgeführt hat, die 
                          Vereinbarungen der Parteien und nicht in erster Linie 
                          die Einhaltung bestimmter technischer Normen. Fehlen 
                          jedoch ausdrückliche Parteiabreden zur Beschaffenheit 
                          der Mietsache, so ist jedenfalls die Einhaltung der 
                          maßgeblichen technischen Normen geschuldet (vgl. KG, 
                          WuM 1980, 255; LG Berlin GE 1996, 1249; Staudinger/ 
                          Emmerich, BGB (2003), § 536 Rdnr. 27; vgl. auch LG Berlin, 
                          GE 1996, 677). Dabei ist, wovon auch die Revision zu 
                          Recht ausgeht, nach der Verkehrsanschauung grundsätzlich 
                          der bei Errichtung des Gebäudes geltende Maßstab anzulegen 
                          (Senatsurteil vom 26. Juli 2004 - VIII ZR 281/03, WuM 
                          2004, 527; Kraemer in Bub/Treier aaO Rdnr. 1338; differenzierend 
                          Schmidt-Futterer/ Eisenschmid, Mietrecht, 8. Aufl., 
                          § 536 Rdnr. 29 f.). Entgegen der Auffassung der Revision 
                          bedeutet dies jedoch nicht, daß die Kläger keinen höheren 
                          Schallschutz verlangen können, als er der Zeit vor 1918 
                          entsprach. Zwar haben die Parteien einen Mietvertrag 
                          über eine Wohnung abgeschlossen, die sich in einem vor 
                          dem Jahr 1918 errichteten und nicht den aktuellen Schallschutzbestimmungen 
                          angepaßten Gebäude befindet. Auch trifft den Vermieter 
                          grundsätzlich keine Pflicht zur Modernisierung (so auch 
                          Schmidt- Futterer/Eisenschmid aaO Rdnr. 30). Wenn der 
                          Vermieter jedoch selbst bauliche Veränderungen vornimmt, 
                          die zu Lärmimmissionen führen können, kann der Mieter 
                          erwarten, daß Lärmschutzmaßnahmen getroffen werden, 
                          die den Anforderungen der zur Zeit des Umbaus geltenden 
                          DIN-Normen genügen. Die Revision übersieht, daß die 
                          Kläger zunächst im obersten bewohnten Stockwerk gewohnt 
                          haben, weil der darüber befindliche Dachboden lediglich 
                          als Abstellraum genutzt wurde. Durch die Errichtung 
                          der zweigeschossigen Wohnung über der Wohnung der Kläger 
                          haben sich die Nutzungsgewohnheiten erheblich geändert. 
                          Zu Recht führt das Berufungsgericht aus, daß die Wohnung 
                          über der Wohnung der Kläger durch den Ausbau erst errichtet 
                          worden ist. Dementsprechend sind hinsichtlich des zwischen 
                          diesen Wohnungen erforderlichen Trittschallschutzes 
                          auch die zum Zeitpunkt des Ausbaus geltenden DIN-Normen 
                          die den jeweiligen technischen Mindeststandard wiedergeben 
                          (vgl. BGHZ 139, 16, 20), als Vertragsinhalt anzusehen. 
                          Auch der Durchführung einer Ortsbesichtigung bedurfte 
                          es entgegen der Ansicht der Revision zur Ermittlung 
                          der Lärmbeeinträchtigung nicht. Das Berufungsgericht 
                          hat festgestellt, daß der Trittschallpegel in der Wohnung 
                          der Kläger den von der DIN 4109 festgelegten Grenzwert 
                          jedenfalls um 4 dB überschreitet. Damit steht auch unabhängig 
                          von einer Ortsbesichtigung fest, daß der Trittschallschutz 
                          nicht ausreichend und folglich die Wohnung der Kläger 
                          mit einem Mangel behaftet ist. Die Kläger waren daher 
                          berechtigt, die Miete zu mindern. Die vom Tatrichter 
                          für angemessen gehaltene Höhe der Minderung ist aus 
                          Rechtsgründen nicht zu beanstanden. 2. Dagegen hat die 
                          Anschlußrevision der Kläger Erfolg. Allerdings ergibt 
                          sich ein Anspruch der Kläger auf Einbau eines erhöhten 
                          Trittschallschutzes von 46 dB entgegen der Auffassung 
                          der Revisionserwiderung nicht schon daraus, daß das 
                          Dachgeschoß vor dem Umbau nicht bewohnt war und die 
                          Kläger somit "außergewöhnlich störungsfrei" wohnen konnten. 
                          Ein Mieter ist nicht davor geschützt, daß in dem Haus, 
                          welches er bewohnt, Umbauarbeiten stattfinden. Es bleibt 
                          die freie Entscheidung des Vermieters, ob er solche 
                          Arbeiten durchführen und zum Beispiel das Dachgeschoß 
                          ausbauen läßt. Einen Anspruch auf erhöhten Schallschutz 
                          hat der Mieter nur dann, wenn dies mit dem Vermieter 
                          vereinbart ist. Ob dies hier der Fall war, ist zwischen 
                          den Parteien streitig. Die Anschlußrevision weist mit 
                          Recht darauf hin (§ 286 ZPO), daß die Kläger unter Benennung 
                          von Zeugen eine solche Vereinbarung behauptet haben. 
                          Diesen Beweisangeboten hätte das Berufungsgericht nachgehen 
                          müssen, um zu klären, ob die Kläger Anspruch auf erhöhten 
                          Schallschutz haben. Zur Klärung dieser Frage und Durchführung 
                          der dazu erforderlichen Beweisaufnahme ist das Berufungsurteil 
                          daher auf die Anschlußrevision der Klä- ger aufzuheben, 
                          soweit die Klage auf erhöhten Schallschutz abgewiesen 
                          worden ist, und die Sache ist insoweit an das Berufungsgericht 
                          zurückzuverweisen. Dr. Deppert Ball Dr. Leimert Dr. 
                          Wolst Dr. Frellesen