Für die Beurteilung der Frage, ob eine Mietwohnung
Mängel aufweist, ist in erster Linie die von den Mietvertragsparteien
vereinbarte Beschaffenheit der Wohnung, nicht die
Einhaltung bestimmter technischer Normen maßgebend.
Fehlt es an einer Beschaffenheitsvereinbarung, so
ist die Einhaltung der maßgeblichen technische Normen
geschuldet. Dabei ist nach der Verkehrsanschauung
grundsätzlich der bei Errichtung des Gebäudes geltende
Maßstab anzulegen.
Nimmt der Vermieter bauliche Veränderungen vor, die
zu Lärmimmissionen führen können, so kann der Mieter
erwarten, daß Lärmschutzmaßnahmen getroffen werden,
die den Anforderungen der zur Zeit des Umbaus geltenden
DIN-Normen genügen.
Wird ein älteres Wohnhaus nachträglich um ein weiteres
Wohngeschoß aufgestockt, so entsteht an der Mietwohnung,
die vor der Aufstockung im obersten Wohngeschoß gelegen
war, ein Mangel, wenn die Trittschalldämmung der darüber
errichteten Wohnung nicht den Anforderungen der im
Zeitpunkt der Aufstockung geltenden DIN-Norm an normalen
Trittschallschutz genügt. Die Einhaltung der Anforderungen
an erhöhten Trittschallschutz kann der Mieter nur
dann verlangen, wenn dies mit dem Vermieter vereinbart
ist.
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf
die mündliche Verhandlung vom 6. Oktober 2004 für
Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Hamburg, Zivilkammer 7, vom 30. Oktober 2003 wird
zurückgewiesen. Auf die Anschlußrevision der Kläger
wird das vorbezeichnete Urteil im Kostenpunkt und
insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Kläger erkannt
worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache
zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über
die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht
zurückverwiesen. Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Kläger mieteten von den Rechtsvorgängern der Beklagten
mit Vertrag vom 28. Juli 1987 eine Wohnung im dritten
Obergeschoß des Anwesens H. Straße in H. . Das direkt
über der von den Klägern gemieteten Wohnung gelegene
Dachgeschoß des vor dem Jahre 1918 errichteten Hauses
war zunächst nicht ausgebaut und wurde lediglich als
Abstellraum genutzt. Im Jahr 2001 wurde der Dachboden
abgetragen und an seiner Stelle von der Beklagten
eine zweigeschossige Wohnung errichtet, die sie als
Eigentumswohnung veräußerte. Seit dem Bezug der neuerrichteten
Dachgeschoßwohnung, die Ende Oktober 2001 fertiggestellt
war, fühlen sich die Kläger durch den von dort ausgehenden
Trittschall gestört. Ein von ihnen in Auftrag gegebenes
Privatgutachten des Sachverständigen M. ergab einen
Normtrittschallpegel von L' = 58,5, der die Grenzwerte
der DIN 4109 (Normtrittschallpegel L' < 53 dB bzw.
< 46 dB für erhöhten Schallschutz) überschreitet.
Der ferner eingeschaltete Sachverständige T. ermittelte
in seinem Prüfbericht Nr. 09.2001.02 einen Wert von
57 dB. Die Kläger minderten ab November 2002 die Miete
um 20 %.
Mit ihrer Klage begehren die Kläger von den Beklagten
die Herstellung eines erhöhten Trittschallschutzes
von 46 dB, hilfsweise einen Trittschallschutz von
53 dB. Ferner verlangen sie im Hinblick auf den ihrer
Ansicht nach mangelhaften Trittschallschutz Rückzahlung
bereits gezahlter Miete und Ersatz der Kosten für
das Gutachten des Sachverständigen M. . Widerklagend
hat die Beklagte Zahlung der Differenz zwischen der
vereinbarten und der geminderten Miete gefordert.
Das Amtsgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben
und die Widerklage abgewiesen. Auf die Berufung der
Beklagten, mit der sie allein die Entscheidung über
die Klage angegriffen hat, hat das Landgericht die
Beklagten lediglich zur Herstellung eines Trittschallschutzes
von 53 dB verurteilt und die Klage hinsichtlich des
verlangten erhöhten Trittschallschutzes abgewiesen.
Es hat ferner dem Zahlungsantrag der Kläger stattgegeben.
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Berufungsgericht
zugelassene Revision der Beklagten, mit der sie die
vollständige Klageabweisung erstrebt.
Die Kläger begehren mit ihrer unselbständigen Anschlußrevision
die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.