Für die Beurteilung der Frage, ob eine Mietwohnung 
                            Mängel aufweist, ist in erster Linie die von den Mietvertragsparteien 
                            vereinbarte Beschaffenheit der Wohnung, nicht die 
                            Einhaltung bestimmter technischer Normen maßgebend. 
                            
                            
                            Fehlt es an einer Beschaffenheitsvereinbarung, so 
                            ist die Einhaltung der maßgeblichen technische Normen 
                            geschuldet. Dabei ist nach der Verkehrsanschauung 
                            grundsätzlich der bei Errichtung des Gebäudes geltende 
                            Maßstab anzulegen. 
                            
                            Nimmt der Vermieter bauliche Veränderungen vor, die 
                            zu Lärmimmissionen führen können, so kann der Mieter 
                            erwarten, daß Lärmschutzmaßnahmen getroffen werden, 
                            die den Anforderungen der zur Zeit des Umbaus geltenden 
                            DIN-Normen genügen. 
                            
                            Wird ein älteres Wohnhaus nachträglich um ein weiteres 
                            Wohngeschoß aufgestockt, so entsteht an der Mietwohnung, 
                            die vor der Aufstockung im obersten Wohngeschoß gelegen 
                            war, ein Mangel, wenn die Trittschalldämmung der darüber 
                            errichteten Wohnung nicht den Anforderungen der im 
                            Zeitpunkt der Aufstockung geltenden DIN-Norm an normalen 
                            Trittschallschutz genügt. Die Einhaltung der Anforderungen 
                            an erhöhten Trittschallschutz kann der Mieter nur 
                            dann verlangen, wenn dies mit dem Vermieter vereinbart 
                            ist.
                          Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf 
                            die mündliche Verhandlung vom 6. Oktober 2004 für 
                            Recht erkannt: 
                            Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts 
                            Hamburg, Zivilkammer 7, vom 30. Oktober 2003 wird 
                            zurückgewiesen. Auf die Anschlußrevision der Kläger 
                            wird das vorbezeichnete Urteil im Kostenpunkt und 
                            insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Kläger erkannt 
                            worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache 
                            zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über 
                            die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht 
                            zurückverwiesen. Von Rechts wegen 
                            
                            Tatbestand: 
                            Die Kläger mieteten von den Rechtsvorgängern der Beklagten 
                            mit Vertrag vom 28. Juli 1987 eine Wohnung im dritten 
                            Obergeschoß des Anwesens H. Straße in H. . Das direkt 
                            über der von den Klägern gemieteten Wohnung gelegene 
                            Dachgeschoß des vor dem Jahre 1918 errichteten Hauses 
                            war zunächst nicht ausgebaut und wurde lediglich als 
                            Abstellraum genutzt. Im Jahr 2001 wurde der Dachboden 
                            abgetragen und an seiner Stelle von der Beklagten 
                            eine zweigeschossige Wohnung errichtet, die sie als 
                            Eigentumswohnung veräußerte. Seit dem Bezug der neuerrichteten 
                            Dachgeschoßwohnung, die Ende Oktober 2001 fertiggestellt 
                            war, fühlen sich die Kläger durch den von dort ausgehenden 
                            Trittschall gestört. Ein von ihnen in Auftrag gegebenes 
                            Privatgutachten des Sachverständigen M. ergab einen 
                            Normtrittschallpegel von L' = 58,5, der die Grenzwerte 
                            der DIN 4109 (Normtrittschallpegel L' < 53 dB bzw. 
                            < 46 dB für erhöhten Schallschutz) überschreitet. 
                            Der ferner eingeschaltete Sachverständige T. ermittelte 
                            in seinem Prüfbericht Nr. 09.2001.02 einen Wert von 
                            57 dB. Die Kläger minderten ab November 2002 die Miete 
                            um 20 %. 
                            Mit ihrer Klage begehren die Kläger von den Beklagten 
                            die Herstellung eines erhöhten Trittschallschutzes 
                            von 46 dB, hilfsweise einen Trittschallschutz von 
                            53 dB. Ferner verlangen sie im Hinblick auf den ihrer 
                            Ansicht nach mangelhaften Trittschallschutz Rückzahlung 
                            bereits gezahlter Miete und Ersatz der Kosten für 
                            das Gutachten des Sachverständigen M. . Widerklagend 
                            hat die Beklagte Zahlung der Differenz zwischen der 
                            vereinbarten und der geminderten Miete gefordert. 
                            Das Amtsgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben 
                            und die Widerklage abgewiesen. Auf die Berufung der 
                            Beklagten, mit der sie allein die Entscheidung über 
                            die Klage angegriffen hat, hat das Landgericht die 
                            Beklagten lediglich zur Herstellung eines Trittschallschutzes 
                            von 53 dB verurteilt und die Klage hinsichtlich des 
                            verlangten erhöhten Trittschallschutzes abgewiesen. 
                            Es hat ferner dem Zahlungsantrag der Kläger stattgegeben. 
                            Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Berufungsgericht 
                            zugelassene Revision der Beklagten, mit der sie die 
                            vollständige Klageabweisung erstrebt. 
                            Die Kläger begehren mit ihrer unselbständigen Anschlußrevision 
                            die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.