| 
 
 
                     
                      
                      | zurück 
                        zur Übersicht |  |   
                      |  |   
                      | 
 VIII. Zivilsenat 23.06.2004 VIII 
                          ZR 361/03 |   
                      |  
                          Zur Unwirksamkeit einer mietvertraglichen Formularklausel, 
                            durch die dem Mieter die Ausführung der Schönheitsreparaturen 
                            nach einem "starren" Fristenplan auferlegt 
                            wird.
 
 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf 
                            die mündliche Verhandlung vom 23. Juni 2004 für 
                            Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen 
                            das Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt 
                            am Main vom 7. November 2003 wird zurückgewiesen. 
                            Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens 
                            zu tragen. Von Rechts wegen
 
 Tatbestand:
 
 Der Kläger begehrt von der Beklagten Zahlung 
                            eines Vorschusses auf Kosten von Schönheitsreparaturen. 
                            Die Beklagte ist Mieterin einer Wohnung in der B. 
                            Straße in F. ; dem Kläger wurde nachfolgend 
                            ein Nießbrauch an diesem Grundstück eingeräumt. 
                            § 16 Ziff. 4 des Formularmietvertrags vom 15. 
                            Oktober 1979 enthält unter anderem folgende Regelung: 
                            "Der Mieter ist insbesondere verpflichtet, auf 
                            seine Kosten die Schönheitsreparaturen (
) 
                            in den Mieträumen, wenn erforderlich, mindestens 
                            aber in der nachstehenden Zeitfolge fachgerecht auszuführen. 
                            
 Die Zeitfolge beträgt: bei Küche, 
                            Bad und Toilette - 2 Jahre, bei allen übrigen 
                            Räumen - 5 Jahre." Der Kläger trägt 
                            vor, die Beklagte habe seit Beginn des Mietverhältnisses 
                            im November 1979 keine Schönheitsreparaturen 
                            durchgeführt. Hierzu sei sie mit Schreiben vom 
                            20. Dezember 2000 unter Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung 
                            vergeblich aufgefordert worden. Die Beklagte ist der 
                            Auffassung, die Schönheitsreparaturklausel sei 
                            unwirksam. Der Kläger hat mit seiner Klage Zahlung 
                            eines Betrags von 4.825,16 € als Vorschuß 
                            für die Ausführung der Schönheitsreparaturen 
                            nebst Zinsen ver-langt. Das Amtsgericht hat die Klage 
                            abgewiesen. Das Landgericht hat die Be-rufung des 
                            Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht 
                            zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen 
                            Klageantrag weiter. Die Beklagte ist im Revisionsverfahren 
                            unvertreten geblieben.
 
 
 |   
                      | zurück 
                        zur Übersicht |  |  
 
 
 Bundesgerichtshof: Urteil des BGH zum Mietrecht (Gültigkeit eines Fristenplans 
                  für Schönheitsreparaturmaßnahmen)Urteil des BGH / Entscheidung zum Mietrecht (Fristenplan 
                    für Schönheitsreparaturen)
Alle hier zitierten Urteile des BGHs sind Leitsatzentscheidungen.
 Weitere Informationen zu Fristen und 
                  zur Renovierung finden Sie hier.
 
 
 
 Mietrecht 
                    am Telefon
 
 
 
 :: So geht's:
 1. Rufnummer wählen.
 2. Sofort mit einem Anwalt zum Thema "Fristenplan für 
                    Schönheitsreparaturen " sprechen. (Rechtsberatung)
 3. Mit der Telefonrechnung bezahlen. (Es entstehen Ihnen keine 
                    weiteren Kosten)
 
 
 :: Ihre Vorteile:
 
 Bei Mietrecht-am-Telefon erreichen 
                    Sie einen Rechtsanwalt sofort, einfach indem Sie ihn von Ihrem 
                    Telefon aus anrufen. Rechtsberatungen zu allen Bereichen des 
                    Mietrechts. Sie müssen weder einen Termin vereinbaren, 
                    noch müssen Sie sich an Bürozeiten, die beispielsweise 
                    in Ihrer Arbeitszeit liegen, orientieren. ...mehr
 
 
 
                     
                      |  |   
                      | 
                           
                            | 
                                 
                                  |  | Aufgrund 
                                    fortlaufender Anpassung der Gesetze und Weiterentwicklung 
                                    der Rechtsprechung: Keine Gewähr für 
                                    Vollständigkeit und Richtigkeit! |  |  |  |   
                      |  |  |