Allgemeine
Vorschriften für Mietverhältnisse
(§§ 535 - 548)
§ 536d
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(Vertraglicher
Ausschluss von Rechten des Mieters wegen eines Mangels)
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Auf eine Vereinbarung, durch die die Rechte des Mieters
wegen eines Mangels der Mietsache ausgeschlossen oder
beschränkt werden, kann sich der Vermieter nicht
berufen, wenn er den Mangel arglistig verschwiegen hat.
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Mietrecht
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*Vorschrift
neugefaßt durch das Gesetz zur Neugliederung,
Vereinfachung und Reform des Mietrechts vom
19.6.2001 m.W.v. 1.9.2001.
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Aufgrund
fortlaufender Anpassung der Gesetze und Weiterentwicklung
der Rechtsprechung: Keine Gewähr für
Vollständigkeit und Richtigkeit!
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